Der nach mehreren Antragsänderungen zuletzt sinngemäß gestellte Antrag,
§ 9a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 6 und Abs. 2 Satz 3 der (9.) Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 297) im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
Der Antragstellerin fehlt für die von ihr angegriffene Verordnungsregelung des § 9a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 6 und Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
Zwar unterliegt die Antragstellerin, die in der Stadt Hildesheim im Landkreis Hildesheim ein Schuheinzelhandelsgeschäft betreibt, grundsätzlich den angegriffenen Regelungen.
Hinsichtlich § 9a Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und damit bezüglich der Testpflicht und Flächenbeschränkung für den großflächigeren „sonstigen“ Einzelhandel außerhalb der Grundversorgungssortimenter und der kleineren „sonstigen“ Einzelhandelsgeschäfte mit bis zu 200 m² Verkaufsfläche bei einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 (§ 9a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 6 der Verordnung) bzw. der Flächenbeschränkung bei einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 35, aber nicht mehr als 50 (§ 9a Abs. 2 Satz 3 der Verordnung) ist für den Senat aber nicht ersichtlich, dass eine Rechtsgutsverletzung der Antragstellerin nach den konkret gegebenen Umständen bereits voraussehbar ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.