Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO § 1 Abs. 1 Satz 1 Einreise-Quarantäneverordnung vom 5. November 2020 (EQV; BayMBl. 2020 Nr. 630) in der Fassung vom 5. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 307) außer Vollzug zu setzen.
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 beantragte er, nachdem er mit Schreiben des Senats vom 14. Mai 2021 auf die Beendigung der Absonderung mit Ablauf des 5. Mai 2021 (Einreise nach Deutschland am 25. April 2021) hingewiesen worden war, „den Feststellungsantrag als Fortsetzungsklage“ weiter betreiben zu wollen.
Die Einreise-Quarantäneverordnung wurde nach Inkrafttreten der „Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Virusgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV)“ des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. Mai 2021 am 14. Mai 2021 aufgehoben (BayMBl. 2021 Nr. 336).
Der für diese Entscheidung maßgebliche Antrag vom 17. Mai 2021 bleibt ohne Erfolg, weil er unstatthaft ist.
Die vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit einer unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift i.S. des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist kein tauglicher Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Dieser ist zur Abwehr eines schweren Nachteils oder aus anderen wichtigen Gründen auf die vorläufige Außervollzugsetzung einer Norm zu richten. Daran fehlt es vorliegend. Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller - unabhängig davon, dass er mit der Beendigung der Absonderung mit Ablauf des 5. Mai 2021 durch die angegriffene Norm nicht mehr beschwert war - auch die Antragsbefugnis, weil die streitgegenständliche Norm nach Aufhebung der EQV am 14. Mai 2021 in Folge des Inkrafttretens der CoronaEinreiseV zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gilt.
Die Klärung der mit Antragsumstellung aufgeworfenen Frage, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV rechtswidrig gewesen ist, könnte - bei Vorliegen aller Zulässigkeitsvoraussetzungen - allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 VwGO sein.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.