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Weitere Öffnungsschritte für Getestete, Genesene und Geimpfte

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Antrag, § 27 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m § 1a Nr. 1 der 12. BayIfSMV i.V.m. § 3 Abs. 1 SchAusnahmV außer Vollzug zu setzen, ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin durch diese Regelungen nicht beschwert ist und ihr somit die Antragsbefugnis fehlt.

In § 27 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m § 1a Nr. 1 der 12. BayIfSMV ist vorgesehen, in verschiedenen Lebensbereichen wie der Gastronomie, bei kulturellen Einrichtungen und im Sportbereich entgegen anderer Bestimmungen der 12. BayIfSMV weitere Öffnungen dieser Bereiche zuzulassen, soweit Personen über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen. Dabei gilt dies nach § 1a i.V.m. den Bestimmungen der SchAusnahmV für geimpfte und genesene Personen entsprechend.

Die Antragstellerin lehnt es ab, selbst geimpft oder getestet zu werden. Allerdings vermag der Senat nicht zu erkennen, wie die Rechtsposition der Antragstellerin durch eine Außervollzugsetzung des § 27 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m § 1a Nr. 1 der 12. BayIfSMV i.V.m. § 3 Abs. 1 SchAusnahmV verbessert werden kann, da dies lediglich zur Folge hätte, dass weitere Öffnungsschritte für einen bestimmten Personenkreis, dem die Klägerin nicht angehören möchte, nicht erfolgen könnte.

An den allgemeinen Beschränkungen dieser Bereiche durch die Regelungen der 12. BayIfSMV würde eine Außervollzugsetzung nichts ändern.

Hinzu kommt, dass gegen die bundesrechtliche Verordnungsregelung des § 3 Abs. 1 SchAusnahmV, dessen Anwendungsbereich im Landkreis Erding zudem derzeit nicht eröffnet ist, ein Normenkontrollverfahren und damit einstweiliger Rechtschutz nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 VwGO nicht statthaft ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


VGH Bayern, 18.05.2021 - Az: 20 NE 21.1394

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