Der Antragsteller, der in Bayern lebt, wendet sich gegen § 8 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 1. Halbsatz der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (11. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 737) in der Fassung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 75) und beantragt ohne weitere Begründung deren vorläufige Außervollzugsetzung.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 hat der Senat unter Verweis auf den Beschluss vom 26. Januar 2021 (Az:
20 NE 21.171) um Mitteilung gebeten, ob der Antrag aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 hat der Antragsteller mitgeteilt, nachdem nun auch noch die WHO festgestellt habe, die FFP2-Masken böten keinen weitergehenden Schutz als normale medizinische oder sonstige Masken, werde an dem Antrag festgehalten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf den dem Antragsteller bekannten Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 (Az:
20 NE 21.171) Bezug genommen.
Da der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung überschritten ist, sind nach §§ 28a Abs. 3 Satz 4 und 5, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung, die Verwendung von FFP2-Masken bei Fahrten in Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie beim Einkaufen vorzuschreiben, von sachwidrigen Erwägungen hätte leiten lassen sind - bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung - voraussichtlich nicht ersichtlich. Insoweit dürfte es sich hierbei auch um eine Abwägungsentscheidung handeln, die angesichts einer fortschreitenden fachlichen Diskussion einer ständigen Überprüfung und gegebenenfalls gesonderten Begründung bedarf.