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Coronabedingte Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken innerhalb von Ladengeschäften

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Antragsteller, der in Bayern lebt, beantragt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 1. Halbsatz der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (11. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 737) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 75), soweit darin die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske begründet wird.

Er trägt zur Begründung seines Eilantrags u.a. vor, die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs sei schon von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt, weil in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG lediglich „Mund-Nasen-Bedeckungen“ angeführt würden, was auf FFP2-Masken als Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung gerade nicht zutreffe.

Wesentliche Bevölkerungsgruppen - vulnerable Gruppen aufgrund des erhöhten Atemwiderstands, aber auch Bartträger - seien zu einer fachgerechten Anwendung der FFP2-Masken schon grundsätzlich nicht in der Lage und würden daher diskriminiert und vom öffentlichen Leben ausgeschlossen.

Außerdem werde das Schutzniveau im Vergleich zu der bestehenden Maskenpflicht nicht erhöht, während das Eingriffsgewicht aufgrund der möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der hohen Kosten - für eine vierköpfige Familie entstünden monatliche Belastungen von 960 EUR - deutlich größer sei.

Im Ergebnis greife die Pflicht unzumutbar in die Rechte der Betroffenen ein. Der Antrag werde ausdrücklich beschränkt auf die FFP2-Maskenpflicht außerhalb öffentlicher Verkehrsmittel, da die Infektionsgefahr aufgrund der hochwirksamen Hygienekonzepte im Einzelhandel bereits deutlich beschränkt sei und durch die FFP2-Maskenpflicht nicht verringert werde. Zudem treffe die Anordnung der FFP2-Maskenpflicht auf wenig Verständnis in der Bevölkerung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache gegen § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 1. Halbsatz 11. BayIfSMV hat bei summarischer Prüfung keine durchgreifende Aussicht auf Erfolg.

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend Bezug genommen auf die Entscheidung des Senats vom 26. Januar 2021 im Verfahren Az: 20 NE 21.171.

Die Einwendungen des Antragstellers geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass, zumal der Antragsteller ausdrücklich nur die FFP2-Maskenpflicht innerhalb von Ladengeschäften angreift. Inwiefern sich hierbei unzumutbar lange Tragezeiten ergeben und die zur Verrichtung der Einkäufe erforderlichen FFP2-Masken bei einer vierköpfigen Familie monatliche Kosten von 960 EUR verursachen sollten, ist dem Antragsvorbringen nicht schlüssig zu entnehmen. Auf die allgemeine Befreiung von der Maskenpflicht nach § 1 Abs. 2 11. BayIfSMV wird ergänzend hingewiesen.

Im Übrigen bleibt der Verordnungsgeber zu einer Neubewertung und gegebenenfalls zu einer Anpassung des vorgeschriebenen Schutzniveaus verpflichtet, wenn sich bei fortbestehender Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Effektivität dieser Maßnahme ergeben sollten.


VGH Bayern, 02.02.2021 - Az: 20 NE 21.195

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