Die Antragstellerin zu 1. – eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Die Antragstellerin zu 2. ist Geschäftsführerin dieses Pflegedienstes und selbst Pflegefachkraft. Beide Antragstellerinnen wenden sich gegen die Testpflicht für Pflegepersonal und weitere Beschäftigte ambulanter Pflegedienste. Dabei sind sie insbesondere der Ansicht, die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lägen nicht vor, da Pflegepersonal und Beschäftigte ambulanter Pflegedienste nicht pauschal als „Ansteckungsverdächtigte“ i. S. d. Infektionsschutzgesetzes betrachtet werden könnten. Ferner meinen sie, die Testpflicht verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dazu führen sie aus, die angegriffene Regelung sei zu unbestimmt; auch sei der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen nicht gerechtfertigt.
Ihr sinngemäß gestellter Antrag,
§ 9 Abs. 1 der Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 8. April 2021 (GV. NRW. 2021 S. 356), zuletzt geändert durch Art. 2 der Änderungsverordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. 2021 S. 612b), – Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) – vorläufig außer Vollzug zu setzen,
hat keinen Erfolg.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei überschlägiger Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass ein gegen § 9 Abs. 1 CoronaTestQuarantäneVO gerichteter Normenkontrollantrag offensichtlich Erfolg hätte.
I. Die Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Regelung folgt nicht – wie die Antragstellerinnen meinen – aus §§ 32, 29, 25 Abs. 3 IfSG. Aus der Eingangsformel der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung ergibt sich, dass sie auf § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 3 bis 6 IfSG beruht.
Diesem Verständnis steht der von den Antragstellerinnen angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2021 ‑ Az:
20 NE 21.353 ‑ nicht entgegen. Jenem Verfahren lag die hier nicht geltende Besonderheit zu Grunde, dass als Rechtsgrundlage der angegriffenen Bestimmung nach der Verordnungsbegründung und nach dem eindeutigen Wortlaut, der die Normadressaten ausdrücklich der „Beobachtung“ unterwarf, nur § 29 IfSG vermittelt durch die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 IfSG in Betracht kam. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof offen gelassen, ob im Hinblick auf die Anordnung einer Testungspflicht ein Rückgriff auf andere Rechtsgrundlagen in Betracht kommt.
II. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Norm sind nicht ersichtlich. § 9 Abs. 1 CoronaTestQuarantäneVO erweist sich bei summarischer Prüfung auch in materieller Hinsicht als nicht erkennbar rechtswidrig.
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