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Beherbergungsverbot für touristische Zwecke

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Säch-sische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 4. Mai 2021 (Sächs-GVBl. S. 454) einstweilen insoweit außer Vollzug zu setzen, soweit darin entgeltliche Übernachtungsangebote für Touristen in Hotels und damit in Zusammenhang stehende Gastronomie- und Freizeiteinrichtungen geschlossen werden, sowie die Durchführung von Tagungen und Kongressen untersagt wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nicht begründet.

Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1, § 12, § 13, § 14, § 19, § 20 SächsCoronaSchVO ist abzulehnen, da die Prüfung nicht ergibt, dass die angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhalten werden. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.

Soweit die Antragstellerin verfassungsrechtliche Zweifel an den Regelungen der § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a IfSG geltend macht, folgt ihr der Senat im Rahmen der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht.

Entsprechend der Rechtsprechung des Senats ist nicht zu beanstanden, dass sich die Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 3 Sätze 4 ff. IfSG an den vom RKI erfassten Inzidenzahlen orientieren.

Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die §§ 28 ff. IfSG gegen Art. 14 und 12 GG verstoßen, weil es den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, die eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellten, an einer angemessenen Ausgleichsregelung fehle, ist die behauptete Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage nicht offensichtlich.

Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bestehen nicht und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Insbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 IfSG vorgesehene amtliche Begründung.

Die Regelungen der § 4 Abs. 1, § 12, § 13, § 14, § 19, § 20 SächsCoronaSchVO erweisen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als materiell rechtmäßig und sind daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen.

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