Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Die von der Antragsgegnerin verfügte Schließungsanordnung für das von der Antragstellerin betriebene Café mit Wirkungsdauer bis zum 26. Mai 2021, längstens bis zum Ablauf der Gültigkeit der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), mit dem Inhalt, dass es der Antragstellerin untersagt ist, die Räumlichkeiten des Cafés sowie die zum Café gehörenden Freiflächen für Dritte
zugänglich zu machen sowie Speisen und Getränke auszuliefern oder zum Mitnehmen abzuverkaufen ist nach dem Ergebnis einer summarischen Prüfung nicht rechtswidrig.
Die Anordnung ist zunächst nicht in formell rechtswidriger Weise ergangen.
Auch ist die Anordnung der Antragsgegnerin hinreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 HmbVwVfG.
Die Schließungsanordnung ist nach dem Ergebnis summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig einzustufen.
(1) Die Anordnung stützt sich auf eine der Antragsgegnerin gegebene gesetzliche Ermächtigung, nämlich § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG. Werden hiernach u.a. Kranke oder Krankheitsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die u.a. in § 28a Abs. 1 IfSG genannten, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG definiert als notwendige Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen.
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