Die Feststellung des Beklagten, dass es der Kläger unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass seine Tochter regelmäßig am Unterricht und den sonstigen pflichtigen Schulveranstaltungen teilnimmt, sowie die Aufforderung, ab sofort für den ordnungsgemäßen Schulbesuch der Tochter, insbesondere die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und den sonstigen pflichtigen Schulveranstaltungen, zu sorgen, finden ihre rechtliche Grundlage in § 41 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG. Danach haben zum einen die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers dafür zu sorgen, dass eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen pflichtigen Veranstaltungen der Schule erfolgt, und kann zum anderen durch das staatliche Schulamt unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld festgesetzt werden, wenn eine Verletzung der Schulpflicht auf einer Verletzung dieser Pflicht beruht.
Diese Bestimmungen ermächtigen das staatliche Schulamt zum Erlass von Verfügungen wie der hier in Ziffer 2. vorliegenden, mit denen Eltern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt werden, die im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzbar sind. Auch wenn dies nicht explizit im Wortlaut zum Ausdruck gebracht wird, folgt dies jedenfalls im Wege der Auslegung aus den genannten Bestimmungen.
Denn da § 41 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG auf die Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) zur Festsetzung eines Zwangsgeldes verweist, dieses jedoch nach §§ 3, 26 Abs. 1 VwVGBbg für eine Zwangsvollstreckung einen Verwaltungsakt voraussetzt, mit dem zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet wird, spricht dies angesichts der Zielsetzung, den Schulbehörden effektive Instrumente an die Hand zu geben, um den Unterrichtsbesuch schulpflichtiger Kinder durchsetzen zu können, dafür, dass § 41 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG eine entsprechende Verwaltungsaktbefugnis immanent ist.
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Brandenburgischen Schulgesetz entspricht dies auch den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers. Auch tragen diese Regelungen - als Minus - Verwaltungsakte, die die Verletzung der elterlichen Pflicht aus § 41 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG feststellen.
Die notwendigen Voraussetzungen für eine entsprechende Verfügung liegen vor. Die am geborene und in P... wohnende und daher nach § 36 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 3 BbgSchulG schulpflichtige Tochter des Klägers kam ausweislich der Schulversäumnisanzeige der M...P... seit Beginn des Schuljahres 2020/2021 der Schulpflicht und der daraus folgenden Schulbesuchspflicht nicht nach, da sie am Unterricht infolge der vorgeschriebenen, aber fehlenden Mund-Nasen-Bedeckung nicht teilnehmen konnte. Diese Nichterfüllung der Schulpflicht beruht im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG auf einer Verletzung der aus § 41 Abs. 1 BbgSchulG folgenden Pflichten (auch) des Klägers.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.