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Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Gerichtssaal rechtmäßig

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Das Amtsgericht Osnabrück verwarf den Einspruch eines Betroffenen gegen einen zuvor vom Landkreis Osnabrück erlassenen Bußgeldbescheid wegen einer Schulpflichtverletzung mit Urteil vom 04.03.2021 (Az: 254 Owi 8/21 - 208 Js 58764/20).

Der zuständige Richter hatte zuvor das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Hauptverhandlung für alle Beteiligten angeordnet, nachdem der Verteidiger beantragt hatte, unverhüllt verhandeln zu dürfen.

Nach der Anordnung des Vorsitzenden verließen der Betroffene und sein Verteidiger den Saal und erklärten, nicht an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

Den auf die Einspruchsverwerfung folgenden Antrag des Verteidigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwarf das Amtsgericht als unzulässig.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen, welche das Amtsgericht dem Landgericht Osnabrück zur Entscheidung vorlegte.

Diese Beschwerde verwarf das Landgericht Osnabrück als unbegründet.

Die Anordnungsbefugnis des Vorsitzenden folgt demnach aus § 176 Abs. 1 GVG und umfasst auch Maßnahmen des Infektionsschutzes. Dem Betroffenen wäre die Teilnahme an der Hauptverhandlung unter Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes der Begründung des Landgerichts zufolge zumutbar gewesen.


LG Osnabrück, 05.05.2021 - Az: 3 Qs 18/21

Quelle: PM des AG Osnabrück


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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