Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.420 Anfragen

Kein Anspruch auf unverzügliche Corona-Schutzimpfung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Anträge,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern unverzüglich die Corona-Schutzimpfung, einschließlich etwaiger Folge- und Auffrischungsimpfungen, die für ein vollständiges Impfschema im Rahmen der Zulassung vorgesehen sind, bereitzustellen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Antragsteller berechtigt sind, entsprechend § 3 CoronaImpfV mit hoher Priorität geimpft zu werden und einen Termin in dieser Gruppe über das Portal www.impfen-sh.de zu vereinbaren und durchzuführen,

sind zulässig, aber nicht begründet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Antragsteller haben weder einen Anspruch auf den sofortigen Erhalt einer Impfung gegen SARS-CoV-2, noch auf die Feststellung, dass sie entsprechend § 3 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 31. März 2021 berechtigt sind, mit hoher Priorität geimpft zu werden.

a) Ein solcher Anspruch kann von vornherein nicht gegen den Antragsgegner zu 1. bestehen. Er ist nicht passivlegitimiert, weil die Zuständigkeit für die Erbringung der Schutzimpfungen nach § 6 Abs. 1 CoronaImpfV und § 6 Abs. 2 CoronaImpfV den Ländern, vorliegend also dem Antragsgegner zu 2., zugewiesen ist.

b) Ein Anspruch gegen den Antragsgegner zu 2. besteht ebenfalls nicht.

Die Antragsteller wollen einen solchen Anspruch ausschließlich aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Sie begründen dies damit, dass sie enge Kontaktpersonen ihres Kindes seien. Kinder hätten einen hohen Pflegebedarf. Die Antragsteller seien deshalb mit engen Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nummer 3 Buchstabe a CoronaImpfV gleichzustellen. Dabei handelt es sich um Kontaktpersonen von solchen pflegebedürftigen Personen, die das 70. (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaImpfV) bzw. 80. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 CoronaImpfV) Lebensjahr vollendet haben oder bei denen einer der in § 3 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe k CoronaImpfV genannten Risikofaktoren (u. a. Trisomie 21, Leberzirrhose, Body-Mass-Index über 40) gegeben ist.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Wirtschaftswoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant
Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg