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Kein Anspruch auf unverzügliche Corona-Schutzimpfung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Anträge,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern unverzüglich die Corona-Schutzimpfung, einschließlich etwaiger Folge- und Auffrischungsimpfungen, die für ein vollständiges Impfschema im Rahmen der Zulassung vorgesehen sind, bereitzustellen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Antragsteller berechtigt sind, entsprechend § 3 CoronaImpfV mit hoher Priorität geimpft zu werden und einen Termin in dieser Gruppe über das Portal www.impfen-sh.de zu vereinbaren und durchzuführen,

sind zulässig, aber nicht begründet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Antragsteller haben weder einen Anspruch auf den sofortigen Erhalt einer Impfung gegen SARS-CoV-2, noch auf die Feststellung, dass sie entsprechend § 3 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 31. März 2021 berechtigt sind, mit hoher Priorität geimpft zu werden.

a) Ein solcher Anspruch kann von vornherein nicht gegen den Antragsgegner zu 1. bestehen. Er ist nicht passivlegitimiert, weil die Zuständigkeit für die Erbringung der Schutzimpfungen nach § 6 Abs. 1 CoronaImpfV und § 6 Abs. 2 CoronaImpfV den Ländern, vorliegend also dem Antragsgegner zu 2., zugewiesen ist.

b) Ein Anspruch gegen den Antragsgegner zu 2. besteht ebenfalls nicht.

Die Antragsteller wollen einen solchen Anspruch ausschließlich aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Sie begründen dies damit, dass sie enge Kontaktpersonen ihres Kindes seien. Kinder hätten einen hohen Pflegebedarf. Die Antragsteller seien deshalb mit engen Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nummer 3 Buchstabe a CoronaImpfV gleichzustellen. Dabei handelt es sich um Kontaktpersonen von solchen pflegebedürftigen Personen, die das 70. (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaImpfV) bzw. 80. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 CoronaImpfV) Lebensjahr vollendet haben oder bei denen einer der in § 3 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe k CoronaImpfV genannten Risikofaktoren (u. a. Trisomie 21, Leberzirrhose, Body-Mass-Index über 40) gegeben ist.

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VG Schleswig, 06.05.2021 - Az: 1 B 67/21

ECLI:DE:VGSH:2021:0506.1B67.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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