Die 14-jährige, durch ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vertretene Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ihre Beschulung im Wechselunterricht.
Die Antragstellerin besucht die 8. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums in Hamburg. Seit dem 16. Dezember 2020 wurde sie vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie nicht mehr im Präsenzunterricht unterrichtet.
Sie trägt insbesondere vor, dass der Distanzunterricht im Vergleich zum Präsenzunterricht defizitär sei und sich erheblich auf die körperliche und geistige Gesundheit der Schülerinnen und Schüler auswirke. Die Schulbesuchspflicht bilde das Kernstück des Bildungsauftrags des Staates und beinhalte die Grundentscheidung für den Präsenzunterricht.
Schulen seien keine „Treiber der Pandemie“. Weder erkrankten Kinder häufig schwer, noch spielten sie eine tragende Rolle für das Infektionsgeschehen. Eine fortdauernde Schulschließung sei aus medizinischer Sicht auch im Hinblick auf neue Varianten bzw. Mutationen des Virus nicht erforderlich. Dagegen sei sie, die Antragstellerin, massiv seelisch belastet. Auch funktioniere der Distanzunterricht in der Praxis schlecht.
Zum einen gebiete das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine sofortige Schulöffnung, zum anderen sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da die Antragsgegnerin zwischenzeitlich für andere Jahrgangsstufen ein Wechselmodell eingerichtet habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung steht der Antragstellerin kein Anspruch auf zeitweise Beschulung im Präsenzunterricht in Form des sogenannten Wechselunterrichts zu. Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus ihrem Teilhabeanspruch. Die Aussetzung des Präsenzunterrichts und die Umstellung auf Distanzunterricht für die Klassenstufe 8 dürfte auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die vorläufige Aussetzung des Präsenzunterrichts und die Umstellung auf Distanzunterricht für die Klassenstufe 8 keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach § 23 Abs. 1 EindämmungsVO hat die für Schule zuständige Behörde einen Musterhygieneplan für Schulen zu veröffentlichen, in dessen Rahmen für jede einzelne Schule ein Hygieneplan nach dem Infektionsschutzgesetz aufzustellen ist. In dem Musterhygieneplan kann insbesondere die Präsenzpflicht vorübergehend aufgehoben und durch andere schulische Angebote ersetzt werden.
Die Antragsgegnerin hat das ihr hierdurch eingeräumte Ermessen im Muster-Corona-Hygieneplan ausgeübt.
Die danach gegenwärtig für bestimmte Jahrgänge weiterhin vorgesehene ausschließliche Beschulung im Fernunterricht erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Denn die Regelung beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren tatbestandliche Voraussetzungen aller Voraussicht nach erfüllt sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfte gewahrt sein. Die entsprechenden Vorschriften dürften im Fall der Antragstellerin schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens von § 28b IfSG.