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Teilerfolg gegen Alkoholausschank- und -verzehrverbot in Elmshorn

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Bürgers gegen das in der Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg vom 16. April 2021 unter Ziffer 2 angeordnete Verbot zum Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken im Stadtgebiet Elmshorn (Bahnhofsvorplatz und Holstenplatz einschließlich des Durchgangs zur Holstenstraße sowie dazugehörend der westliche Eingangsbereich von der Königsstraße ab der Kreuzung Holstenstraße/Berlinerstraße bis zur Bahnunterführung sowie der Zugang zum ZOB ab der Schulstraße) angeordnet.

Die Kammer hat die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf gestützt, dass die angegriffene Regelung in der Allgemeinverfügung nach summarischer Prüfung mangels ausreichender Begründung rechtswidrig sei.

Zwar sei der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken auf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, gemäß § 2b Satz 1 der Corona-BekämpfVO untersagt. Es sei jedoch erforderlich, dass die zuständige Behörde die Bereiche und die zeitlichen Beschränkungen durch Allgemeinverfügung festlege. Der Behörde obliege insoweit ein Handlungsauftrag derart, dass die maßgeblichen Gründe darzulegen seien. Dieser Verpflichtung habe der Kreis Pinneberg nicht genügt. In der Begründung der angegriffenen Allgemeinverfügung habe die Behörde weder dargelegt, weshalb im gesamten Kreisgebiet lediglich der genannte Bereich in Elmshorn für ein Alkoholverbot bestimmt worden sei noch, weshalb es keine zeitliche Begrenzung geben solle. Auch ließe die Begründung die erforderlichen Ermessenserwägungen nicht erkennen.

Soweit sich der Antragsteller gegen die mit der Allgemeinverfügung angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Gebiet der Stadt Elmshorn gerichtet hat, blieb sein Antrag ohne Erfolg. Das Gericht hat im Rahmen einer weiteren Interessenabwägung entschieden, dass die Belange des Antragstellers hinter der im überragenden öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-)Versorgung, zurückzustehen haben.

Eine Entscheidung über Ziffer 2 Satz 1 der Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner vom 30. April 2021, wonach der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken im öffentlichen Raum untersagt ist, hat die Kammer dabei nicht getroffen. Diese im Entscheidungszeitpunkt noch geltende Regelung hat der Antragsteller nicht angegriffen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Schleswig-Holstein eingelegt werden.


VG Schleswig, 03.05.2021 - Az: 1 B 69/21

Quelle: PM des VG Schleswig

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