Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Nach dieser Regelung ist der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ganztägig landesweit untersagt.
Zur Begründung hat der 11. Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Infektionsschutzgesetz lediglich dazu ermächtige, Alkoholkonsum auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zu verbieten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Nach dieser Regelung ist der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ganztägig landesweit untersagt.
Zur Begründung hat der 11. Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Infektionsschutzgesetz lediglich dazu ermächtige, Alkoholkonsum auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zu verbieten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - Az: 11 S 10/21
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: AnwaltOnline Redaktion
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


