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Einstweilige Anordnung für unverzüglichen Impftermin?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt wird, der Antragstellerin unverzüglich und jedenfalls vorrangig vor Personen, die ohne Vorerkrankungen nach der Definition der Prioritätsgruppe 2 des Landes Schleswig-Holstein jünger als 77 Jahre alt sind, einen Impftermin anzubieten, wobei erforderlichenfalls auch ein bereits vergebener Termin für eine andere Person der vorgenannten nachrangigen Gruppe aufgehoben wird und eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen, wobei Ort und Zeit im Übrigen in das ordnungsgemäße Ermessen des Antragsgegners gestellt wird und der Antragstellerin rechtzeitig vor dem Termin mitzuteilen und sicherzustellen hat, dass eine Impfung vorrangig mit einem verfügbaren mRNA-Impfstoff erfolgen kann und sofern dieser nicht verfügbar ist, eine Impfung mit einem alternativen Impfstoff erfolgt, ist unbegründet.

Die Kammer kann offenlassen, ob wegen der konkreten Möglichkeit der Antragstellerin, sich am morgigen Donnerstag ab 17:00 Uhr um einen der voraussichtlich 22.000 angebotenen Erstimpftermine in den Impfzentren für die Prioritätengruppen 1 und 2 zu bemühen und der Bekanntmachung des Antragsgegners vom gestrigen Tage, dass in der Zeit vom 3. bis 9. Mai die Praxen in Schleswig-Holstein nach derzeitigem Stand rund 105.000 Impfdosen erhalten, um damit ebenfalls Personen der Prioritätengruppe 1 und 2 impfen zu können, überhaupt ein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung zu dem von der Antragstellerin nachdrücklich gewünschten jetzigen Zeitpunkt besteht (vgl. zur Impfpriorisierung im verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren: BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22. Februar 2021 - 1 BvQ 15/21 -, Rn. 3, juris: Darlegung erforderlich, dass eine erste Schutzimpfung in dieser Gruppe der Anspruchsberechtigten nicht alsbald erhältlich und eine risikoverringernde Isolation unmöglich sei). Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zumindest deswegen vorliegend nicht erfüllt, weil der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad für den Erfolg in der Hauptsache nicht besteht.

Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Vergabe eines Impftermins außerhalb des von dem Antragsgegner angewandten Verfahrens und vor jüngeren Personen ohne Vorerkrankungen ihrer Prioritätengruppe 2 zu. Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch kann § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe f IfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) vom 31. März 2021 sein, möglicherweise auch ein entsprechender Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

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Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathAlexandra Klimatos

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