Die Antragsteller verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zusammengefasst das Ziel, § 5a Abs. 3 der SächsCoronaSchVO für die fünfte Klasse der Oberschulen außer Vollzug zu setzen, soweit dort eine generelle sachsenweite Betriebseinschränkung auf Präsenzunterricht im Wechselmodell (halbzeitiger Präsenzunterricht) vorgesehen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Anträgen auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die von den Antragstellern begehrte Aufhebung der angegriffenen Regelung würde der Antragstellerin zu 1 nicht zu dem begehrten Ziel verhelfen, an einem Präsenzunterricht in der von ihr besuchten Oberschule ohne das in § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO vorgegebene Wechselmodell teilzunehmen.
Das von den Antragstellern begehrte Antragsziel, eine dauerhafte Präsenzbeschulung der Antragstellerin zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu erreichen, kann durch die beantragte einstweilige Außervollzugsetzung von § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO nicht erreicht werden.
Die beantragte Außervollzugsetzung der Vorschrift, die - wie gesehen - das in dem dortigen Satz 1 definierte Wechselmodell festlegt, würde nicht zugleich eine Präsenzbeschulung von Schülern der Oberschule nach sich ziehen.
Denn an der in § 5a Abs. 1 und Abs. 2 SächsCoronaSchVO festgelegten Präsenzbeschulung der dort aufgeführten Schularten und Klassenstufen würde sich dadurch nichts ändern. Würde - wie beantragt - § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO wegfallen, würde die Antragstellerin zu 1 damit nicht einmal in dem von ihr angegriffenen Wechselmodell beschult werden können.
Der noch zulässige Inhalt der von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten gestellten Anträge ist auch nicht durch Auslegung gemäß § 88 VwGO zu ermitteln.
Denn aus dem Antragsvorbringen ergibt sich allein, dass die Antragstellerin zu 1 im Präsenzunterricht beschult werden will. Die von den Antragstellern begehrte Präsenzbeschulung der Antragstellerin zu 1 ließe sich allenfalls durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erreichen, die vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu beantragen wäre.
Im Übrigen wären die Anträge auch unbegründet. Denn die angegriffene Vorschrift dürfte im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten. Auch eine Interessenabwägung ginge zu Lasten der Antragsteller aus.
Das Wechselmodell führt zwar zu Eingriffen in die Grundrechte der Antragsteller. Sie werden aber von dem erforderlichen Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind, überwogen.