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Masken- und Testpflicht in Schulen und das Kindeswohl

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das VG Würzburg hat die Eilanträge eines Geschwisterpaares abgelehnt, mit denen diese sich gegen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf dem Schulgelände und dem Erfordernis eines sogenannten Corona-Tests als Voraussetzung der Teilnahme am Präsenzunterricht gewendet hatten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die knapp 13 und 11 Jahre alten Antragsteller besuchen Schulen im Landkreis Bad Kissingen. Sie hatten sich mit ihren Anträgen ursprünglich an das Amtsgericht Bad Kissingen, Abteilung für Familiensachen, gerichtet. Dieses hatte die Anträge zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.

Die Antragsteller argumentieren, dass die in ihren Schulen (Grundschule bzw. Gymnasium) angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen ihr Kindeswohl und das ihrer Mitschüler gefährden würden. Sie hatten sich dabei insbesondere auf das Grundgesetz, die UN-Kinderrechtskonvention, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie § 1666 BGB berufen.

Durch den Maskenzwang sei ein soziales Miteinander, wie es für die Entwicklung in der Altersgruppe der Antragsteller normal und notwendig sei, unterbunden. Zahlreiche Veröffentlichungen würden inzwischen, die schädlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf das körperliche, geistige und seelische Wohl der Kinder bestätigten bestätigen.

Um die Gefahrenlage zu Lasten des Kindeswohls zu beenden, müsse das Gericht die Unwirksamkeit der 12. BayIfSMV (Bayerische Infektionsschutzverordnung) als Grundlage für die Maßnahmen an Schulen feststellen.

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nicht:

Das Familiengericht habe die Anträge zurecht ans Verwaltungsgericht verwiesen, weil das Familiengericht – anders als die Antragsteller meinen – nicht zuständig sei. Da sich die Anträge gegen Maßnahmen von Trägern öffentlicher Gewalt richten würden, sei nur der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Soweit die Antragsteller dabei generelle Bedenken gegen die Regelungen in der 12. BayIfSMV hätten, wäre zudem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zuständig.

Die Antragsteller hätten in der Sache weder glaubhaft gemacht, dass sie aktuell von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem jeweiligen Gelände ihrer Schule aus gesundheitlichen Gründen befreit seien, noch seien triftige individuelle Gründe für eine Ausnahmegenehmigung vorgetragen worden. Erst recht hätten die Antragsteller keine Anspruch auf Feststellung, dass auch alle ihre Mitschülerinnen und Mitschüler der jeweiligen Schulen generell von der Maskenpflicht und der Testobliegenheit als Voraussetzung für den Präsennunterricht zu befreien seien.

§ 1666 BGB, der mögliche Maßnahmen gegen die Eltern und gegebenenfalls auch gegen Dritte bei einer Gefährdung des Kindeswohles regele, sei offenkundig nicht einschlägig. Diese familienrechtliche Generalklausel rechtfertige keine Maßnahmen gegen Träger öffentlicher Gewalt. Erst recht ermögliche sie keine Anordnung, die mit der Missachtung wirksamer öffentlich-rechtlicher Vorschriften verbunden wäre oder einen Verstoß gegen solche Vorschriften, wie hier die 12. BayIfSMV, gebieten würde.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum VGH Bayern zulässig.


VG Würzburg, 23.04.2021 - Az: W 8 E 21.546, W 8 E 21.548

Quelle: PM des VG Würzburg

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