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Maßnahmen zur Abwendung der Coronapandemie: Familiengerichte sind nicht zuständig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Antragsteller ist der mitsorgebefugte Vater des Kindes U, geboren am 3.4.2014.

Der Antrag vom 14.3.2021 ist nicht durch die mitverantwortliche Mutter des Kindes unterstützt. Der Vater alleine ist insoweit nicht entscheidungsbefugt. Das Kind ist daher nicht wirksam durch den Vater vertreten.

Ein besonderes Eil- und Notbedürfnis, welches dem Vater vorläufig die alleinige Entscheidungsbefugnis eröffnet hätte, ist weder vorgetragen, noch erkennbar.

Dies gilt erst recht für "alle übrigen Kinder der Gemeinschaftsgrundschule Q". Der Antragsteller ist nicht befugt für diese namentlich nicht benannten Kinder Anträge zu stellen. Ihm mangelt es an der entsprechenden elterlichen Sorgebefugnis und Vollmacht aller Eltern dieser Kinder.

Der Antrag des Vaters ist ferner nicht § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG glaubhaft gemacht worden.

Soweit der Kindesvater die durch die Bundes- und Landesregierung getroffenen Maßnahmen zur Abwendung der Coronapandemie angreift, sind nicht die Familiengerichte zur Überprüfung aufgerufen, sondern die Verwaltungsgerichte. Es ist also der falsche Rechtsweg gewählt worden.

In der Sache hätte der Antrag jedoch auch keinen Erfolg.

Eine Maßnahme zum Schutz des Kindes gemäß § 1666 BGB setzt zum einen eine gegenwärtige, erhebliche Gefährdungslage des Kindes voraus.

Zum Anderen die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern diese Gefährdungslage abzuwenden.

Dass eine Gefährdungslage für das konkrete Kind U durch einen Elternteil gesetzt worden sei, ist bereits durch den antragstellenden Vater nicht behauptet worden. Gleiches gilt für die Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern, eine möglicherweise bestehende Gefährdungslage abzuwenden.

Gemäß § 1666 BGB kann das Gericht auch Maßnahmen gegen konkrete Dritte anordnen, um eine solche Gefährdungslage abzuwenden.

"Die Gemeinschaftsgrundschule in Q" ist kein Träger von solchen Pflichten. Besondere handelnde Dritte sind nicht benannt.

Das Gericht ist im Rahmen der Amtsermittlung auch nicht verpflichtet, solche Personen zu ermitteln, weil die seitens des Antragstellers besorgte grundsätzliche Gefährdungslage durch das Tragen eines Mund-Nasenschutzes objektiv wissenschaftlich nicht unterstützt ist.

Dass bei dem konkreten Kind U eine individuelle Besonderheit vorliegt, die es aus medizinischen Gründen erforderlich machen würde, konkrete Schutzmaßnahmen im Einzelfall anzuordnen, ist weder dargelegt, noch erkennbar.

Die nach der Coronaschutzverordnung mögliche Ausnahmegestattung wäre ferner im Verwaltungsgerichtsweg zu verfolgen, da es sich nicht um eine individuelle Einzelmaßnahme gegen das konkrete Kind handelt, sondern um eine Verordnung, die eine unbestimmte Vielzahl von Individuen betrifft und die ganz offensichtlich durch den Antragsteller in Gänze angegriffen werden soll.

Da das angerufene Gericht bei der ihm gesetzlich auferlegten Kindeswohlprüfung nur eine individuelle Überprüfung aufgrund des individuellen Verhaltens der Eltern oder konkreter dritter Personen in den Blick zu nehmen hat und nicht, wie der Antragsteller ausführt, die Coronaschutzverordnung, ist das angerufenen Gericht auch nicht befugt die Verordnung überprüfen zu lassen. Eine Vorlage zum Verfassungsgericht, wie der Antragsteller anregt, wäre unzulässig und von vorne herein ohne jede Erfolgsaussicht.

Die Familiengerichte sind nicht dazu da, den scheinbaren politischen Kampf des Antragstellers für alle Kinder der Grundschule Q gegen die politischen Maßnahmen im Rahmen der Pandemiebekämpfung zu bewerten und gar zu unterstützen. Die Familiengerichte sollen das Wohl eines einzelnen Kindes als Individuum in den Blick nehmen und es vor Übergriffen seiner Eltern, seines konkreten Umfeldes oder dem Verhalten konkreter dritter Personen schützen. Der Antrag des Antragstellers erscheint insoweit missbräuchlich.


AG Siegburg, 17.03.2021 - Az: 331 F 12/21

ECLI:DE:AGSU1:2021:0317.331F12.21.00

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