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Eilantrag gegen Ausgangssperre erfolgreich

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass die in § 13 Absatz 2 Corona-LVO M-V geregelte Ausgangssperre für den Antragsteller nicht gilt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller hat sich an das Verwaltungsgericht gewandt, um feststellen zu lassen, dass die Ausgangssperre in § 13 Absatz 2 Corona-LOV M-V für ihn wegen der abendlichen Betreuung seiner Tochter, die bei der Mutter lebt, nicht gilt. § 13 Absatz 2 Satz 1 Corona-LVO M-V bestimmt für Landkreise und kreisfreie Städte im Falle eines Inzidenzwertes von 100 und mehr infolge eines diffusen Infektionsgeschehens eine Ausgangssperre von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, sofern kein triftiger Grund vorliegt.

Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass § 13 Absatz 2 Corona-LVO M-V hinsichtlich der Dauer der Ausgangssperre zu unbestimmt sei. Die Regelung in der Corona-LVO M-V, wonach die Regelungen in der Regel solange in Kraft bleiben sollten, bis der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen binnen sieben Tagen auf 100.000 Einwohner für mindestens zehn aufeinanderfolgende Tage unterschritten worden ist (§ 13 Absatz 2 Satz 7 Corona-LVO M-V), lasse nicht hinreichend klar erkennen, wie lange die Ausgangssperre anhalte sowie wann und unter welchen Bedingungen die Ausgangssperre aufgehoben sei. Offen gelassen hat die Kammer deshalb die Frage, ob in der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ein triftiger Grund liege. Es spreche aber viel dafür, einen triftigen Grund in diesem Fall anzunehmen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Rechtsmittel einlegen.


VG Schwerin, 08.04.2021 - Az: 7 B 622/21

Quelle: PM des VG Schwerin


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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