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Basketball-Akademie bleibt während der Corona-Pandemie geschlossen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Antragstellerin betreibt eine Akademie, die sich der Ausbildung von Jugendlichen im Basketball widmet. Sie trägt zur Begründung ihres bereits am 3. November 2020 eingegangenen, zunächst gegen § 10 8. BayIfSMV gerichteten und zuletzt mit Schriftsatz vom 10. März 2021 auf die 12. BayIfSMV umgestellten Eilantrags im Wesentlichen vor, durch das Verbot des Mannschaftstrainings dauerhaft und substantiell finanziell geschädigt zu werden. Die angegriffene Bestimmung sei schon nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt, jedenfalls aber unverhältnismäßig. Es gebe für die Bekämpfung des von Mannschaftssportarten ausgehenden Infektionsrisikos mildere, aber gleichermaßen geeignete Mittel in Form von Schutz- und Hygienemaßnahmen. Die Ausübung von Mannschaftssportarten sei kein bedeutsames Infektionsumfeld. Schließlich sei die Untersagung unverhältnismäßig im engeren Sinn, weil sie die Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG unangemessen beeinträchtige.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Ein in der Hauptsache zu erhebender Normenkontrollantrag gegen § 10 Abs. 1 und Abs. 3 12. BayIfSMV hat unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bei summarischer Prüfung keinen Erfolg. Unabhängig davon ginge auch eine Folgenabwägung zulasten der Antragstellerin aus.

Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung ist abzulehnen, weil ein in der Hauptsache zu erhebender Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass § 10 Abs. 1 und Abs. 3 12. BayIfSMV mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage haben.

Die angegriffenen Bestimmungen sind voraussichtlich materiell rechtmäßig, weil sie sich bei summarischer Prüfung an die Vorgaben des § 28a IfSG halten.

Die angegriffenen Maßnahmen dürften bei summarischer Prüfung gegenwärtig noch verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgeht, ergibt eine Folgenabwägung insbesondere im Hinblick auf die derzeit wieder steigenden Infektionszahlen, dass die - auch von der Antragstellerin dargelegten - wirtschaftlichen Folgen einer weitreichenden Untersagung von Kontakt- und Mannschaftssportarten und des Betriebs von Sportstätten weniger schwer wiegen als die Folgen einer zu erwartenden Verstärkung des Infektionsgeschehens bei einer einstweiligen Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm.

Das pandemische Geschehen verstärkt sich aktuell erneut. Nach dem Situationsbericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 6. April 2021 nimmt die Zahl der Übertragungen von COVID-19 in der Bevölkerung in Deutschland wieder deutlich zu. Etwa seit dem 10. März 2021 hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. COVID-19-bedingte Ausbrüche beträfen momentan insbesondere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt noch als „sehr hoch“ ein. Nach der aktuellen Risikobewertung des RKI ist die Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten (VOC) von SARS-CoV-2 besorgniserregend.

In dieser Situation ergibt die Folgenabwägung, dass die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm im Hinblick auf die damit einhergehende mögliche Eröffnung weiterer Infektionsketten schwerer ins Gewicht fallen als die Folgen ihres Vollzugs für die Interessen der Normadressaten. Gegenüber den bestehenden Gefahren für Leib und Leben durch eine in ihrem Verlauf und ihren Auswirkungen auch weiterhin nicht zuverlässig einzuschätzende Pandemie müssen die Interessen der Betroffenen zurücktreten.


VGH Bayern, 07.04.2021 - Az: 20 NE 20.2502

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