Bei verfassungskonformer Auslegung ist der in der Vermietung von Saunahäusern an Familien oder Gruppen bestehende Betrieb nicht vom Verbot nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO umfasst. Der Betrieb ist auch nicht aufgrund anderer Vorschriften der CoronaSchVO unzulässig mit der Folge, dass einer Öffnung unter Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nichts entgegensteht.
Nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO ist der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 18. April 2021 untersagt. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller eine Sauna in diesem Sinne betreibt. Dies ist nicht Gegenstand seines Betriebs. Das angemeldete Gewerbe besteht vielmehr in der Vermietung von Saunahäusern. Im Vordergrund steht eine Dienstleistung, nämlich das Zurverfügungstellen der Blockhäuser und ggf. Beliefern mit Speisen und Getränken.
Dies kann jedoch dahinstehen. Denn der mit der zwangsweisen Schließung verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit gebietet eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO dahingehend, dass der Betrieb des Antragstellers keine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Hinter dem Verbot des Betriebs von Freizeit- und Vergnügungsstätten steht der legitime Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Die Corona-Pandemie begründet angesichts der in jüngster Zeit erneut erfolgten rapiden und flächendeckenden Zunahme der Zahl der nachweislich infizierten Personen eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung auch gebietet.
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