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Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hagen erfolgreich

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Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat - nach entsprechenden Entscheidungen für den Märkischen Kreis und den Kreis Siegen-Wittgenstein - auch einem Eilantrag gegen die durch Allgemeinverfügung der Stadt Hagen vom 12. April 2021 erlassene Ausgangsbeschränkung (täglich von 21 Uhr bis 5 Uhr) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit stattgegeben.

Auch die Stadt Hagen habe nicht hinreichend dargelegt, dass ohne die Ausgangsbeschränkung - bei Berücksichtigung aller zuvor getroffenen anderen Schutzmaßnahmen - eine „erhebliche“ Gefährdung der wirksamen Eindämmung des Infektionsgeschehens zu befürchten sei, wie es das Gesetz fordere.

Es spreche stattdessen Vieles für eine nur sehr begrenzte Wirkung der Ausgangsbeschränkung, da ohnehin private Kontakte im Stadtgebiet bereits zuvor stark eingeschränkt worden seien. Der Hinweis der Stadt auf Erkenntnisse des Gesundheitsamtes, dass private Zusammenkünfte ausschlaggebend für die hohe Inzidenz seien, sei außerdem zu vage und nicht nachvollziehbar untermauert worden.

Überdies komme es bei einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung allein auf den Anteil privater Kontakte zur Nachtzeit an, worüber die Allgemeinverfügung keine Aussagen treffe. Solcher habe es aber schon deshalb bedurft, weil nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts zahlreiche Ausbrüche außer in Privathaushalten in Kindertageseinrichtungen und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld stattfänden.

Die Entscheidung hat Rechtswirkung zunächst nur zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten - also dem Antragsteller und der Stadt Hagen. Für alle übrigen Betroffenen in Hagen gilt die beanstandete Allgemeinverfügung weiter, sofern die Stadt nicht eine andere Entscheidung trifft.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde vor dem OVG Nordrhein-Westfalen erhoben werden.


VG Arnsberg, 15.04.2021 - Az: 6 L 303/21

Quelle: PM des VG Arnsberg


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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