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Hochseilgarten ist Sportanlage unter freiem Himmel

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Hochseilgarten am Niederrhein stellt eine Sportanlage unter freiem Himmel dar, dessen Betrieb nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) zulässig ist.

Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und einem entsprechenden Eilantrag der Betreiberin stattgegeben. Anders hatte zuvor die 26. Kammer des Gerichts im Einzelfall eines anderen Kletterparks die Betriebsuntersagung für rechtmäßig erachtet (vgl. VG Düsseldorf, 08.04.2021 - Az: 26 L 693/21).

Zur Begründung hat die 29. Kammer ausgeführt:

Das Klettern sei als Freizeit- und Amateursport im Sinne der CoronaSchVO zu qualifizieren. Im konkreten Fall des Hochseilgartens der Antragstellerin stehe das Klettern im Mittelpunkt und verdränge sonstige Spiel-, Spaß- und Abenteuerangebote weitgehend. Ohnehin seien zurzeit alle weiteren Angebote (z.B. Beköstigungen und Gruppenveranstaltungen wie Kindergeburtstage, Firmenfeiern oder Junggesellenabschiede) aufgrund der Coronaschutzregeln unzulässig, so dass die Betreiberin derzeit allein auf ihr Kerngeschäft beschränkt sei. Dieses bestehe darin, dass die Klettergäste durch teilweise erhebliche Kraftanstrengungen einen der dortigen Parcours mit insgesamt 125 Kletterelementen und Hindernissen wie Netzbrücken, Bohlen, Schaukeln, „Surfbrettern“ und „Tarzansprüngen“ überwinden. Dass beim Klettern – einer in Deutschland mittlerweile anerkannten Sportart – der sportliche Aspekt im Vordergrund stehe, folge auch daraus, dass jeder Gast der Anlage eine gewisse körperliche Fitness aufweisen müsse, um einen der Hochseilparcours zu bewältigen. Dabei spielten auch Geschicklichkeit und die Koordination des gesamten Körpers eine wesentliche Rolle. Dem stehe nicht entgegen, dass das Klettern auch der Freizeitgestaltung sowie dem allgemeinen Wohlbefinden und Vergnügen diene. Dies sei vielmehr kennzeichnend für den Freizeit- und Amateursport.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. Dessen Aufgabe ist die Herstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, soweit verschiedene Kammern eines erstinstanzlichen Gerichts vergleichbare Sachverhalte im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit rechtlich unterschiedlich bewertet haben sollten.


VG Düsseldorf, 12.04.2021 - Az: 29 L 705/21

Quelle: PM des VG Düsseldorf

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