Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt nicht, dass der Adressat einer Rechtsnorm allein aus „eigener Sinneswahrnehmung“ erkennen kann, ob er die Anforderungen der Rechtsvorschrift einhält oder nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Verordnung des Antragsgegners zur Ausgangssperre und Einschränkung des Bewegungsradius der Einwohner (EinschrVO) vom 8. Januar 2021 in der Fassung der Ersten Änderung vom 24. Januar 2021 nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Erfolg gehabt hätte.
Das gilt zunächst hinsichtlich der Regelung des § 2 EinschrVO, die den Einwohnern des Burgenlandkreises untersagt hat, sich ohne Vorliegen eines triftigen Grundes außerhalb eines Radius von 15 Kilometern um ihren Wohnort zu bewegen. Der Senat hat bereits hinsichtlich einer entsprechenden Regelung einer anderen Gebietskörperschaft entschieden, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung ausscheidet (Beschluss vom 25. Januar 2021 - 3 R 2/21 -) und hierzu ausgeführt:
Rechtliche Grundlage für die Regelung sei § 13 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV. Durchgreifende rechtliche Bedenken an der Vereinbarkeit der Verordnungsermächtigung mit höherrangigem Recht drängten sich nicht auf. Zuständiges Organ für den Erlass der Verordnung sei der Hauptverwaltungsbeamte, also im entschiedenen Fall der Oberbürgermeister bzw. bei Landkreisen der Landrat.
Es sei auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die beanstandete Regelung den Aufenthalt der Einwohner außerhalb des Hoheitsgebiets des Verordnungsgebers beschränke. Die Regelung halte sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung. Die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort ziele auf die Durchsetzung einer konsequenten Verringerung der Kontakte, um dadurch die (weitere) Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen.
Die mit dieser Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe erwiesen sich voraussichtlich als verhältnismäßig.
Dass Kontaktreduzierungen grundsätzlich geeignet seien, einem Anstieg der Zahl der Neuinfektionen entgegenzuwirken und diese somit wieder auf die von der Landesregierung und der Antragsgegnerin als nachverfolgbar angesehene Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken, liege in Anbetracht der Wege, auf denen das Coronavirus SARS-CoV-2 übertragen werde, auf der Hand. Die Maßnahme dürfte angesichts des Fehlens eines milderen Mittels auch erforderlich sein, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Das Maß, in dem die streitige Maßnahme voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitrage, stehe zu dem Gewicht der damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigung nach summarischer Prüfung in einem angemessenen, den Grundrechtseingriff rechtfertigenden Verhältnis.
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