Der Kläger begehrt die Feststellung, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der vom 1. bis 20. Dezember 2020 geltenden Fassung ihm gegenüber nicht verbindlich war.
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg stellte in § 20 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. Nr. 35, S. 365) bestimmte Anforderungen an den Sportbetrieb in der Freien und Hansestadt Hamburg auf.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Verbot des Sportbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der gemäß der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. November 2020 vom 1. bis 20. Dezember 2020 geltenden Fassung (HmbGVBl. Nr. 65, S. 595) findet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in
§ 32 Satz 1 i. V. m.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie
§ 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045). Dass diese gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig ist, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die formellen Voraussetzungen sind gewahrt.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO war auch materiell rechtmäßig. Das Verbot des Betriebs von Sportanlagen zur Sportausübung war von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
Die Maßnahme war verhältnismäßig.
Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Vermeidung von Kontakten, auch soweit es sich um Kontakte unter freiem Himmel handelt, sind grundsätzlich geeignet, Infektionsrisiken zu reduzieren. Das COVID-19 verursachende Virus ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Das konkrete Infektionsrisiko ist von den konkreten Umständen (u. a. Dauer des Kontakts, Abstand, Einhaltung von Hygieneregeln) abhängig. Dabei steigt das Risiko beispielsweise in Innenräumen oder bei Tätigkeiten, die eine verstärkte Aerosolausscheidung verursachen.
Durch das Verbot des Betriebs von Sportanlagen für die Ausübung von Freizeitsport erfolgt eine Kontaktreduzierung im privaten Bereich. Auch mit der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gehen potentiell Kontakte zu anderen Personen einher. Die Schließung von Sportanlagen ist geeignet, solche Kontaktmöglichkeiten zu unterbinden und damit das Infektionsrisiko zu verringern. Denn auch wenn die Sportausübung als solche alleine erfolgt, bringt dennoch die zeitgleiche Nutzung von Sportanlagen in vielfältiger Weise Kontaktmöglichkeiten, auch versehentliche, mit sich. Die Öffnung öffentlicher und privater Sportanlagen schafft Anreize bzw. Gelegenheit zu Kontakten. Das gilt grundsätzlich auch mit Blick auf die Ausübung von Individualsportarten wie Tennis. Diese sind zwar nicht in hohem Maße infektionsbegünstigend, aber auch nicht gänzlich unbedenklich. Insofern schaffen diese nicht allein die Möglichkeit eines Kontakts zu einem (möglichen) Mitspieler, sondern auch zu anderen Spielern, die die Anlage zum gleichen Zeitpunkt nutzen und denen man auf dem Parkplatz, am Eingang, bei der anschließenden Reinigung der Sportgeräte o. ä. begegnet. Eine solche Begegnung kann – weil sich viele Mitglieder eines Vereins oder Clubs auch kennen dürften – den Anreiz bieten, zu einem Gespräch zu verweilen.
Das Verbot des Betriebs von Sportanlagen war auch erforderlich. Eine vergleichbar wirksame Vermeidung von Infektionsrisiken durch eine vergleichbar wirksame Verhinderung von Kontakten würden bspw. auch bestimmte Hygienekonzepte nicht gewährleisten. Sie mögen zwar zu einer Reduzierung des Infektionsgeschehens beitragen, reichen jedoch in ihrer Wirksamkeit nicht an die der Unterbindung aller vermeidbaren Kontakte und die nur durch letztere erreichbare sichere Verhinderung daraus entstehender Infektionen heran. Zudem würden sonstige Schutz- und Hygienekonzepte unter Beibehaltung des Sportbetriebs eine intensive Kontrolle voraussetzen. Diese kann nicht mit derselben Effektivität sichergestellt werden, wie die Schließung.
Das Verbot des Betriebs von Sportanlagen war unter Berücksichtigung der Inzidenzwerte für Hamburg und der zeitlichen Befristung noch angemessen. Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfG, 26.2.2020 - Az:
2 BvR 2347/15).
Die Schwere des mit der Untersagung des Sportbetriebs auf Sportanlagen verbundenen Grundrechtseingriffs steht nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck.
Die angegriffene Regelung ist auch unter dem Aspekt der durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Gleichheit vor dem Gesetz nicht zu beanstanden.