Der sinngemäß gestellte Antrag ,
§ 18a Abs. 3 Nr. 5 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 12. März 2021 (Nds. GVBl. S. 120), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach Einzelhandelsgeschäfte für den Kundenverkehr und Besuche geschlossen sind,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Verordnungsregelung sind nicht erfüllt. Der Senat vermag den Erfolg eines möglichen Normenkontrollantrags derzeit nicht verlässlich abzuschätzen (1.). Die danach gebotene Folgenabwägung führt aber nicht dazu, dass die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe überwiegen (2.).
1. Derzeit ist offen, ob § 18a Abs. 3 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Verbindung mit § 10 Abs. 1b dieser Verordnung in der bis zum 6. März 2021 geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021, soweit danach Einzelhandelsgeschäfte in Hochinzidenzkommunen für den Kundenverkehr und Besuche geschlossen sind, in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären ist.
a. Der Senat geht zwar davon aus, dass diese Verordnungsregelung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht.
b. Für den Senat besteht auch kein Anlass, an der formellen Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelung zu zweifeln. Insbesondere wurden die Verordnungen zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 6. März 2021, zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7. März 2021 und zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 12. März 2021 wirksam verkündet.
Gleiches gilt für die neuerliche Änderung durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 12. März 2021 (Nds. GVBl. S. 120).
c. Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit ergeben sich auch nicht mit Blick auf die Bestimmtheit der Verordnungsregelung. Denn der Inhalt der derzeit geltenden Regelungen ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Verordnungstextes. Nach § 10 Abs. 1b Satz 1 Halbsatz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sind "alle Verkaufsstellen des Einzelhandels" für den "Kundenverkehr und Besuche" geschlossen. Ausgehend von dem zugrunde zu legenden Begriffsverständnis des "Einzelhandels" erfasst diese grundsätzliche Schließungsanordnung auch Textil- und Sportgeschäfte.
Von dieser Schließungsanordnung ausgenommen sind
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