Das Landesverfassungsgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (mit dem Geltungszeitraum 16.12.2020 bis 07.03.2021) entschieden.
22 Landtagsabgeordnete (Mitglieder der AfD-Fraktion und der fraktionslose Landtagsabgeordnete Poggenburg) hatten beantragt, wesentliche Regelungen beider Verordnungen zu Kontaktbeschränkungen, zum Beherbergungsverbot für touristische Zwecke, zur Schließung von Gaststätten, zum Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit sowie zur Berechtigung und Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort für nichtig zu erklären.
Das LVerfG Sachsen-Anhalt hat die die Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung als nahezu vollständig verfassungsgemäß hat das Verfassungsgericht bewertet.
Hiervon hat es lediglich das Verbot des Alkoholausschanks und -konsums in der Öffentlichkeit ausgenommen, das keine hinreichende gesetzliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz gehabt habe.
Zu den weiteren Regelungen hat es die verfassungsrechtlichen Grenzen klargestellt. So hat es das Verbot von Busreisen auf touristische Reisebusreisen beschränkt, so dass dieses Verbot nicht auf Busreisen anwendbar war, die sich nicht wesentlich vom Personenfernverkehr auf der Schiene unterscheiden.
22 Landtagsabgeordnete (Mitglieder der AfD-Fraktion und der fraktionslose Landtagsabgeordnete Poggenburg) hatten beantragt, wesentliche Regelungen beider Verordnungen zu Kontaktbeschränkungen, zum Beherbergungsverbot für touristische Zwecke, zur Schließung von Gaststätten, zum Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit sowie zur Berechtigung und Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort für nichtig zu erklären.
Das LVerfG Sachsen-Anhalt hat die die Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung als nahezu vollständig verfassungsgemäß hat das Verfassungsgericht bewertet.
Hiervon hat es lediglich das Verbot des Alkoholausschanks und -konsums in der Öffentlichkeit ausgenommen, das keine hinreichende gesetzliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz gehabt habe.
Zu den weiteren Regelungen hat es die verfassungsrechtlichen Grenzen klargestellt. So hat es das Verbot von Busreisen auf touristische Reisebusreisen beschränkt, so dass dieses Verbot nicht auf Busreisen anwendbar war, die sich nicht wesentlich vom Personenfernverkehr auf der Schiene unterscheiden.
LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - Az: LVG 4/21
Quelle: PM des LVerfG Sachsen-Anhalt
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