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Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") dürfen vom Jobcenter keine zusätzlichen Zahlungen für den Erwerb von FFP2-Masken verlangen.

Nachdem Mitte Februar 2021 eine Entscheidung des SG Karlsruhe durch die Medien ging, wonach Hartz IV-Empfängern ein um kalendermonatlich 129,- € höheres Arbeitslosengeld II zur Deckung des Mehrbedarfs für Masken zu gewähren sei, sind auch beim Sozialgericht Dresden einige Eilanträge dieser Art eingegangen.

Nun hat die 29. Kammer entschieden, dass das einstweilige Rechtsschutzbegehren ohne Erfolg bleibt.

Der alleinstehende und nicht erwerbstätige Antragsteller hatte geltend gemacht, dass er mindestens einen besonderen Bedarf an monatlich zwölf FFP2-Masken habe, die das Jobcenter zu zahlen habe.

Das sah das Gericht anders.

Die entscheidende Rechtsgrundlage für den Anspruch sei hier § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Danach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Dieser sei aber weder glaubhaft gemacht, noch sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben.

Nach § 2 der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung habe der Antragsteller bereits Anspruch auf 10 kostenlose FFP2-Masken, die er in der Apotheke abholen könne. Eine absolute Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken bestehe nach § 3 Abs. 1b der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12.02.2021 nur in wenigen Situationen, die für den erwerbslosen Antragsteller allerdings nicht relevant seien (zB für Mitarbeiter_innen der ambulanten Pflege).

In allen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens reichten nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12.02.2021 weiterhin Alltagsmasken bzw. - insbesondere im Nahverkehr, beim Einkaufen und in Arztpraxen und Krankenhäusern - OP-Masken aus, die der Antragsteller günstig im Discounter kaufen könne. Diese böten bei korrekter Anwendung einen ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz. Hierfür seien die Hartz-IV Zahlungen, die der Antragsteller bereits erhalte, auskömmlich.

Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.


SG Dresden, 01.03.2021 - Az: S 29 AS 289/21 ER

Quelle: PM des SG Dresden

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