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Betriebsschließung: Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 54 Minuten

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung ihres Betriebes seit dem 16.12.2020.

Die 1970 geborene Antragstellerin ist selbständige Friseurmeisterin und alleinige Inhaberin eines Friseursalons in A-Stadt, D. Ihr Gewerbe hat sie seit dem 14.11.2006 angemeldet. Angestellte hat die Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin ist seit dem Jahre 2008 geschieden und hat zwei Töchter (17 und 20 Jahre alt), welche bei ihrem Vater wohnen. Die Antragstellerin bewohnt seit dem 01.08.2017 allein eine 85 qm große Drei-Zimmer-Wohnung, für die sie eine monatliche Kaltmiete von 450,00 € zzgl. 40,00 € Nebenkostenvorauszahlung sowie 80,00 € Heizkostenvorauszahlung zu entrichten hat.

Aufgrund § 10 Nr. 9 der Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) in der ab dem 16.12.2020 gültigen Fassung, zuletzt geändert am 08.01.2021, musste die Antragstellerin ihr Friseurgeschäft ab dem 16.12.2020 schließen.

Am 28.12.2020, beim Antragsgegner eingegangen am 29.12.2020, stellte die Antragstellerin aufgrund der coronabedingten Schließung ihres Friseurbetriebs einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II und verwendete hierzu das von der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben Formblatt für den vereinfachten Antrag für Bewilligungszeiträume in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2021 und kreuzte u.a. an, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen. Als Anlagen wurden ein Versicherungsschein der A. Versicherungen, der Personalausweis sowie der Mietvertrag benannt. Die Antragstellerin gab in dem Antrag u.a. an, privat renten- und krankenversichert zu sein.

Mit Schreiben vom 30.12.2020 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin u.a. dazu auf, das eigene Erstantragsformular des Antragsgegners nochmals ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden sowie nochmals ihren Personalausweis, Angaben zur Erwerbsfähigkeit, lückenlose Kontoauszüge seit dem 01.07.2020 von sämtlichen Konten, den Vordruck EKS über abschließenden Angaben für den Zeitraum 01.06.2020 bis 30.11.2020 sowie eine Prognose für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.05.2021, das Kassenbuch ab dem 01.07.2020, die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2020, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 sowie eine Stellungnahme darüber abzugeben, wie der Lebensunterhalt in den letzten 6 Monaten sichergestellt worden sei. Auf die Folgen fehlender Mitwirkung wurde die Antragstellerin hingewiesen.

Mit Schreiben vom 04.01.2021 teilte die Antragstellerin mit, dass sie darauf hinweisen wolle, dass sie aufgrund der behördlichen Anordnung seit dem 16.12.2020 nicht arbeiten dürfe, Fragen zur Erwerbsfähigkeit mithin nicht zur Diskussion stehen dürften. Sie habe keinerlei Einkünfte seit dem 16.12.2020. Sie habe deshalb den vereinfachten Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt und dabei u.a. angegeben, auch über kein erhebliches Vermögen zu verfügen. Die vor Antragstellung erwirtschafteten Einnahmen dürften daher nicht relevant sein. Das in einem am 29.12.2020 geführten Telefonat angekündigte „richtige“ Antragsformular sei zudem noch nicht angekommen.

Am 11.01.2021 erreichte den Antragsgegner der ausgefüllte Antrag der Antragstellerin nebst Anlagen vom 09.01.2021. Zu den Einkommensverhältnissen gab die Antragstellerin dabei an, aufgrund der coronabedingten Schließung derzeit kein Einkommen und auch kein sonstiges/weiteres (Neben-)Einkommen zu erzielen. Sie versicherte, im Übrigen auch keine Produkte, Gutscheine etc. anzubieten. Zu den abgefragten Schulden sowie erzieltem Einkommen vor Dezember 2020 gab die Antragstellerin an, dass dies nicht relevant sei. Erzieltes Einkommen vor Antragstellung stelle Vermögen dar. Zum Nachweis u.a. der Einkünfte vom 01.12.2020 bis 15.12.2020 legte die Antragstellerin die Kontoauszüge für die Zeit vom 01.12.2020 bis zum 31.12.2020 vor. Als Einkommensprognose für die Zeit vom 01.12.2020 bis 31.05.2021 gab die Antragstellerin an, dass seit dem 16.12.2020 0,00 € an Einnahmen erzielt würden bis zum Ende des Lockdowns. Dem Antrag beigefügt war ferner eine Mietbescheinigung ihrer Vermieterin.

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