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Nutzungsverbot der Schulgebäude für Schulunterricht

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 46 Minuten

Der Antragsteller ist Schüler der vierten Klasse einer Grundschule.

Sein sinngemäßer Antrag,

den Vollzug von § 1 Abs. 11 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b) vorläufig auszusetzen,

hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen nicht dringend geboten. Erweist sich dagegen der Antrag als zulässig und (voraussichtlich) begründet, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist.

Nach dieser Maßgabe ist der Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten, weil der in der Hauptsache noch zu erhebende Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (A.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (B.).

A. Die angegriffene Regelung ist nicht offensichtlich rechtswidrig.

1. § 1 Abs. 1, 2 und 11 CoronaBetrVO ist auf § 32 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1, 3 bis 6 und § 33 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geänderten Fassung gestützt. Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 der Regelung kann die Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 unter anderem die in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen, zu denen auch Schulen gehören (vgl. § 33 Nr. 3 IfSG). Dies sieht auch § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG als mögliche notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 vor.

Es bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass § 32 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 28a Abs. 1, 3 bis 6 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage – jedenfalls für die in den Vorschriften konkret benannten – Schutzmaßnahmen darstellt.

Dies gilt auch für das Nutzungsverbot der Schulgebäude für schulische Nutzungen wie u. a. den Schulunterricht in der Zeit vom 11. bis 31. Januar 2021. Denn der Bundesgesetzgeber nennt in § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG als mögliche Schutzmaßnahme Schulschließungen, was als milderes Mittel eine Umstellung auf Distanzunterricht beinhalten dürfte. Einer gesonderten Beteiligung des Landesparlaments bedarf es im Hinblick darauf nicht.

2. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist auch für den Erlass der in der Coronabetreuungsverordnung getroffenen Maßnahmen zuständig. Die der Landesregierung durch § 32 Satz 1 IfSG eingeräumte Verordnungskompetenz ist gemäß § 10 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) auf das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen. § 32 Satz 2 IfSG sieht ausdrücklich vor, dass die Landesregierungen die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen dürfen. Dies schließt gemäß Art. 80 Abs. 4 GG eine Regelung durch Landesgesetz ein.

Dem steht – wie durch einige Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang aber geltend gemacht – insbesondere nicht entgegen, dass das Ministerium außerhalb infektionsschutzrechtlicher Regelungen im Allgemeinen nicht zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht berufen ist. Weder § 32 Satz 2 IfSG noch höherrangiges Recht sehen eine dahin gehende Einschränkung der Gestaltungsfreiheit vor.

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