Die vom Antragsteller vorgelegten Atteste erfüllten nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der sogenannten Maskenpflicht. Die vom Antragsteller hiergegen mit der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag des Antragstellers stattzugeben.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, die Coronabetreuungsverordnung regele keine rechtlichen Folgen bei einer Nichtbeachtung der Pflicht zum Tragen (mindestens) einer Alltagsmaske, ist dies unzutreffend. Nach § 1 Abs. 3 Satz 5 Corona-BetrVO (§ 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO a. F.) sind Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.
Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Entscheidung über seinen Ausschluss von der schulischen Nutzung ermessensfehlerhaft erfolgt ist. § 1 Abs. 3 Satz 5 CoronaBetrVO räumt dem Schulleiter bei der Entscheidung über den Ausschluss von der schulischen Nutzung bei Personen, die die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, kein Ermessen ein. Die vom Antragsteller angeführte Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 CoronaBetrVO, die es Lehrkräften ermöglicht, den Schülern zu erlauben, in bestimmten Situationen ihre Alltagsmasken abzunehmen, ermächtigt nicht dazu, einzelne Schüler generell aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht zu befreien. Sie eröffnet vielmehr die Möglichkeit, aus pädagogischen Gründen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen, die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske auszusetzen. Für diese Fälle schreibt § 1 Abs. 4 Satz 2 CoronaBetrVO vor, dass mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand einzuhalten ist.
Auch mit seinem Verweis darauf, mit den von ihm vorgelegten Attesten habe er das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Corona-BetrVO a. F. bzw. gleichlautend § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 CoronaBetrVO n. F. belegt, weil danach nur ein ärztliches Zeugnis vorzulegen sei, die Norm aber keine qualitativen Anforderungen an das ärztliche Zeugnis stelle, zieht der Antragsteller die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht kein Regel-Ausnahmeverhältnis dahingehend, dass ein ärztliches Zeugnis zum Beleg der Befreiungsvoraussetzungen ausreicht und nur bei ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit inhaltliche Anforderungen an das ärztliche Zeugnis zu stellen sind. Vielmehr muss sich aus dem Attest regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.
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