§ 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO umfasst alle (gewerblichen) Saunen und Thermen sowie entsprechende ähnliche Einrichtungen. Ein Wellnessbetrieb, in dem Kunden separate, mit unterschiedlichen Angeboten (z.B. Sauna, Whirlpool, Schwebeliege) ausgestattete Spa-Bereiche buchen, welche von maximal zwei bzw. drei Personen genutzt werden dürfen, ist daher von § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO erfasst. Dass Solarien bzw. Sonnenstudios keiner Betriebsschließung unterliegen, führt zu keiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, da ein wesentlicher Unterschied zwischen Solarien bzw. Sonnenstudios und einem Wellnessbetrieb im vorbezeichneten Sinne in der Anzahl der gemeinsamen Nutzer der jeweiligen Angebote liegt.
§ 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO begegnet zumindest bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen (auch) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung). Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
Die Antragstellerin begehrt hier bei sachgerechter Auslegung mit der einstweiligen Anordnung vorläufig das Gleiche, was sie dem Grunde nach auch in einem Hauptsacheverfahren beantragen müsste, nämlich die Feststellung, dass die Vorschriften der 13. CoBeLVO kein Verbot der Öffnung ihres Wellnessbetriebs begründen, so dass eine grundsätzlich dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung widersprechende - im Hinblick auf die Geltungsdauer der 13. CoBeLVO bis zum 20. Dezember 2020 - voraussichtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt. Um einen effektiven Rechtsschutz unter Beachtung der betroffenen Grundrechte zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), kann das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Einzelfall ausnahmsweise nachrangig sein. Allerdings kann in einer solchen Konstellation die einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, insbesondere anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache bestehen.
Vorliegend hat die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist zunächst nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der von ihr beabsichtigte Wellnessbetrieb nicht von der Verbotsnorm des § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO erfasst ist (nachfolgend 1). Ebenso wenig stellt es sich als hochgradig wahrscheinlich dar, dass sich das in § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO geregelte Öffnungsverbot für Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird (nachfolgend 2). Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es demnach nicht an.
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