Vollziehung eines Haftbefehls trotz Covid-19-Ansteckungsgefahr
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute
Trotz der aktuell bestehenden Gefahr der Infektion eines Beschuldigten sowie anderer an der Durchführung des Verfahrens beteiligten Personen mit dem sog. Coronavirus (SARS-CoV-2) und der Erkrankung an der dadurch ausgelösten Lungenkrankheit (Covid-19) ist die Vollziehung eines Haftbefehls weder unmöglich noch unzumutbar oder unverhältnismäßig.
Alleine der Umstand, dass ein Beschuldigter in der Bundesrepublik Deutschland weder einen festen Wohnsitz hat noch sonst familiäre oder soziale Bindungen bestehen, vermag eine Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen.
Die soziale Integration eines Beschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union steht der sozialen Integration im Inland gleich.
LG Aachen, 06.04.2020 - Az: 60 Qs 17/20
ECLI:DE:LGAC:2020:0406.60QS17.20.00
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Bild am Sonntag
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!