Auch der 1. Senat für Bußgeldsachen hat am 08.02.2021 beschlossen, dass das „Ansammlungsverbot“ nach der im April 2020 geltenden Coronaschutzverordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage hat und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Damit hat er im gleichen Sinne wie bereits der 4. Senat für Bußgeldsachen am 28.01.2021 entschieden (Az:
4 RBs 446/20 und 4 RBs 3/21).
Mit Bußgeldbescheiden vom 23.04.2020 bzw. 12.05.2020 hatte der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund gegen zwei Personen aus Dortmund und einer Person aus Chemnitz wegen verbotswidriger Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen nach der Coronaschutzverordnung Bußgelder von jeweils 200 Euro verhängt.
Ihnen ist vorgeworfen worden, sie hätten sich in einer Nacht im April 2020 gemeinsam in der Zeit von 23:53 Uhr bis 0:08 Uhr auf dem Wilhelmplatz in Dortmund Dorstfeld aufgehalten.
Nachdem die drei vorgenannten Personen gegen die Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt hatten, hat sie das Amtsgericht Dortmund am 02.11.2020 (Az:
733 OWi 64/20) freigesprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass § 12 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung gegen höherrangiges Recht verstoße.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund gegen diese Entscheidung hatte - zumindest vorläufig - Erfolg.
Das „Ansammlungsverbot“ nach dem im April 2020 geltenden § 12 der Coronaschutzverordnung finde - so der Senat - eine ausreichende gesetzliche Grundlage in den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020); sowohl die vorgenannte Regelung in der Coronaschutzverordnung als auch das Infektionsschutzgesetz würden - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen; insbesondere sei die Verordnungsermächtigung des Infektionsschutzgesetztes hinreichend bestimmt und auch mit dem so genannten Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt vereinbar.
Daher sei das Urteil des Amtsgerichts fehlerhaft und aufzuheben. Das Amtsgericht Dortmund wird sich nun erneut mit der Sache zu befassen haben, da es Feststellungen dazu, ob gegen das „Ansammlungsverbot“ in § 12 der Coronaschutzverordnung tatsächlich auch verstoßen worden ist, noch nicht getroffen hatte.