Für die Inanspruchnahme von vorbeugendem einstweiligem Rechtsschutz ist auch bei vom Antragsteller befürchteten Maßnahmen auf dem Gebiet des Infektionsschutzrechts ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.
Hieran fehlt es, wenn dem Antragsteller die Inanspruchnahme von nachträglichem - ggf. auch einstweiligem - Rechtsschutzes zumutbar ist. Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis fehlt außerdem dann, wenn nicht absehbar ist, wann dem Antragsteller konkret welche infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen drohen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht.
Der Antragsteller besucht als Schüler die Realschule.
Mit E-Mail vom 17.10.2020 teilte deren Rektorin den Eltern und Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler unter anderem mit, dass ab Montag, den 19.10.2020, in Baden-Württemberg die Pandemiestufe 3 und eine erweiterte, auch den Unterricht umfassende Maskenpflicht gelte. Der Antragsteller legte gegen dieses Schreiben „Widerspruch“ ein.
Am 20.10.2020 hat er einen gegen die Realschule gerichteten „Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO“ und einen „Hilfsantrag gemäß § 123 VwGO“ an das Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt (dortiges Az: zunächst 12 K 5127/20).
In dem erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller auf eine Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, er wende sich auch „gegen die maßgeblichen Bestimmungen der Corona-Verordnungen - Schule“. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Beschluss vom 04.11.2020 - Az: 12 K 5127/20 - in dieser Hinsicht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen (Az: 1 S 3525/20). Der Verwaltungsgerichtshof hat den „gegen die maßgeblichen Bestimmungen der Corona-Verordnungen - Schule“ gerichteten Antrag des Antragstellers als normenkontrollverfahrensrechtlichen Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ausgelegt, § 6a Nr. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) vom 31.08.2020 in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Schule vom 15.10.2020 und Art. 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Schule vom 21.10.2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diesen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller zurückgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Normenkontrollverfahren Az: 1 S 3525/20 hierauf mit Beschluss vom 19.11.2020 eingestellt.
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