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Mund-Nasen-Bedeckung auch bei Versammlungen unter freiem Himmel

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der sinngemäße Antrag,

im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Verpflichtung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) gegenüber dem Antragsteller keine Wirksamkeit hat,

ist ohne Erfolg.

Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller u.a. das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Vorliegend hat der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer für die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und zudem angesichts der Kürze der verbleibenden Zeit allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 14. Dezember 2020, zuletzt geändert durch die Vierte Änderungsverordnung vom 20. Januar 2021, ist offenkundig formell wirksam. Die Vierte Änderungsverordnung, die in ihrem Art. 1 Nr. 3 den § 4 SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung neu gefasst hat, ist am 23. Januar 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin (GVBl. S. 46) verkündet worden und am 24. Januar 2021 (Art. 2 der Vierten Änderungsverordnung) in Kraft getreten. Einer Zustimmung oder vorherigen Unterrichtung des Abgeordnetenhauses bedurfte es, entgegen der Auffassung des Antragstellers, für dieses Inkrafttreten nicht.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Versammlungen unter freiem Himmel ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. In der Rechtsprechung ist inzwischen durchgängig anerkannt, dass diese Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung generell geeignet ist, die weitere Ausbreitung des COVID-19-Virus einzudämmen. Auch die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen Pflicht ist jedenfalls dann anerkannt, wenn Menschen auf engem Raum zusammenkommen und Mindestabstände nicht zuverlässig eingehalten werden. Dies kann bei Versammlungen unter freiem Himmel der Fall sein, so dass der Verordnungsgeber hier wohl typisierend eine generelle Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedenkung statuieren durfte.

Im Übrigen geht auch eine Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dieser kann die Versammlung unter dem angemeldeten Motto durchführen und an ihr teilnehmen, ohne dass die Verpflichtung, dabei eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, den Versammlungserfolg gravierend gefährden würde. Ebenso wenig ist eine Verletzung der Menschenwürde oder der Meinungsfreiheit des Antragstellers ernstlich zu befürchten.


VG Berlin, 27.01.2021 - Az: 1 L 118.21

ECLI:DE:VGBE:2021:0127.1L118.21.00

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