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Priorisierung bei Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 30 Minuten

Nach Zurücknahme seines Antrags im Übrigen begehrt der Antragsteller vom Antragsgegner zu 2) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes noch die Gewährung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Coronavirus).

Der Antragsteller ist 66 Jahre alt und deutscher Staatsangehöriger mit ausländischem Wohnsitz in B.. Argentinien, und inländischem Wohnsitz in W.., Hessen. Im Juli 2020 diagnostizierte das D..B.. bei dem Antragsteller einen Tumor an der rechten Nebenniere. Im August 2020 wurde der Tumor samt rechter Nebenniere operativ entfernt. Im Nachgang befand sich der Antragsteller in chemotherapeutischer Behandlung, welche nach einer referenzpathologischen Revision der Initialhistologie (pleomorphes Liposarkom G3) hinsichtlich des entfernten Tumors nunmehr von einem pleomorphen Sarkom ausging und die stationäre chemotherapeutische Behandlung anpasste. Nach Abschluss des 5. Chemotherapiezyklus und Entlassung des Antragstellers am 16. Januar 2021 ist der 6. Chemotherapiezyklus unter stationärer Wiederaufnahme für den Zeitraum ab dem 5. Februar 2021 geplant. Derzeit wohnt der Antragsteller bei seiner Tochter in Berlin.

Mit seinem Eilantrag macht der Antragsteller geltend, er habe sich in Berlin um einen Impftermin bemüht, jedoch keinen erhalten können, weil er hier nicht gemeldet sei. Der durch eine Chemotherapie verursachte Abfall der Leukozyten auf nahezu null führe zu einem zeitweisen Einbruch der Immunabwehr des Körpers. Das Coronavirus stelle daher für alle Krebspatienten, die sich in einer Chemotherapie befänden, eine ganz erhebliche, ja lebensbedrohliche Gesundheitsgefahr dar. Diese müssten daher mit derselben Priorität geimpft werden, wie Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet hätten. Eine nachrangige Priorisierung sei mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar.

Nach Zurücknahme seines Antrags gegen die Antragsgegnerin zu 1) beantragt der Antragsteller nunmehr sachdienlich ausgelegt (vgl. die §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO),

dem Antragsgegner zu 2) im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihm eine erste und eine zweite Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit derselben Priorität wie für Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Die derzeitige Priorisierung entspreche den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Danach sollte die Impfung zunächst Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet hätten, und Bewohnenden von Alten- und Pflegeheimen angeboten werden. Diese seien besonders gefährdet. Hierbei sei die derzeitige Datenlage zu einschlägigen Risikofaktoren berücksichtigt worden, darunter neben dem Alter auch Vorerkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen. Diese Vorgehensweise stelle sich nicht als sachwidrig dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

Der im Übrigen zulässige Antrag (1.) hat in der Sache keinen Erfolg (2.).

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