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Drei Naherholungsgebiete im Kreis Pinneberg bleiben gesperrt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das coronabedingte Verbot, drei Naherholungsgebiete im Kreis Pinneberg zu touristischen Zwecken zu betreten, bleibt bestehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kreis Pinneberg hat aufgrund der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 200 am vergangenen Sonntag ein bis Ende Januar befristetes Betretungsverbot für die Naherholungsgebiete Himmelmoor (Stadt Quickborn), Holmer Sandberge und Hetlinger Schanze (beide Amt Geest und Marsch) erlassen. Damit soll der Tagestourismus dort begrenzt werden. Den gegen die Betretungsverbote gerichteten Eilantrag einer Privatperson hat das Gericht abgelehnt.

Es spreche zwar einiges für die Notwendigkeit der Betretungsverbote. Bei den drei Naherholungsgebieten handle es sich nach Angaben des Kreises um überregionale touristische „Hotspots“. Dort könne es an verschiedenen Stellen zu Menschenansammlungen kommen. Das sei in der Vergangenheit auch schon der Fall gewesen. Mildere Maßnahmen wie die Sperrung von Parkplätzen hätten sich dabei nicht als effektiv erwiesen.

Dennoch könne weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit, noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt werden, so das Gericht. Es hat deshalb eine Folgenabwägung vorgenommen. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass die überragenden Gemeinwohlgründe der Abwehr von Gesundheitsschäden und der Sicherstellung der medizinischen Versorgung angesichts der auf hohem Niveau stagnierenden Infektionszahlen im Kreis Pinneberg die privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Diesem stünden die unmittelbare Umgebung seines Wohnortes und zahlreiche andere, nicht gesperrte Naherholungsgebiete zum Spazierengehen zur Verfügung.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim OVG Schleswig-Holstein eingelegt werden.


VG Schleswig, 29.01.2021 - Az: 1 B 9/21

Quelle: PM des VG Schleswig

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