Der Antragsteller ist Schüler der 10. Klasse in Jena. Am Ende dieses Schuljahres beabsichtigt der Antragssteller den Realschulabschluss zu erwerben.
Seit dem 16. Dezember 2020 erfolgt der Unterricht aufgrund der Schulschließung nach § 10 der „Dritten Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln“ vom 14. Dezember 2020 zunächst bis zum 10. Januar 2021 (§ 17 der VO) nicht mehr im Präsenzunterricht, sondern im sog. Distanzunterricht. Die Schulschließung wurde durch § 10a der „Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung der Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung“ vom 9. Januar 2021 nochmals bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Eine weitere Verlängerung bis zum 15. Februar 2021 ist durch den Verordnungsgeber geplant. Dabei wurden die Winterferien auf die letzte Januarwoche vorverlegt.
In einem Informationsschreiben vom 8. Januar 2021 teilte der stellvertretende Schulleiter den Schülern der Jahrgangstufe 10 mit, dass der Schwerpunkt des häuslichen Lernens im Zeitraum vom 11. bis 22. Januar 2021 auf die Prüfungsvorbereitung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch gelegt werde. Die Fachlehrer würden Aufgaben zur Prüfungsvorbereitung übermitteln. Die Lösungen seien dann über die Schulcloud bzw. per Mail an die Fachlehrer zu senden, um eine Rückmeldung zu erhalten. Sollten keine Aufgaben zugehen, sei mit den Fachlehrern Kontakt aufzunehmen. In den Nichtprüfungsfächern seien keine bzw. nur langfristige Aufgaben zu erledigen.
Am 14. Januar 2021 hat der Antragsteller gegen diese Form des Unterrichts einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung trägt er vor, dass die Schüler weitestehend sich selbst überlassen seien. Eine Vorbereitung auf die Prüfung werde durch die Schule nicht gewährleistet. Die Schulleitung räume ein, angemessenen Unterricht nicht leisten zu können. Tatsächlich fände auch in den drei Prüfungsfächern kein ordentlicher Unterricht statt. Dazu würden der Schule schlicht die Mittel fehlen. Es sei weder die nötige Hard- und Software vorhanden noch seien Lehrer in geeigneter Weise vorbereitet und weitergebildet worden. Damit bleibe das Lehr- und Lernangebot hinter dem von Privatschulen und Spezialschulen weit zurück.
Der Antragsteller habe nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 und 25 Satz 1 ThürSchulG das Recht, ordnungsgemäß beschult zu werden. Zudem unterliege er der Schulpflicht nach den §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 ThürSchulG. Der Pflicht, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, könne er nur nachkommen, wenn regelmäßiger Unterricht stattfände. Diese Pflicht sei auch nicht durch die Regelungen im Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 suspendiert worden. Zudem sehe die Verordnung vom 9. Januar 2021 in § 10a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vor, dass die Schulschließungen nicht für Schüler von Abschlussklassen gelten. Die Schulbehörden hätten die Pflicht, ein geeignetes Schulungskonzept zur Verfügung zu stellen. Es könne jedenfalls nicht sein, dass Schüler der Schulleitung mitteilen sollten, wenn Lehrer ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht nachkommen.
Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den Antragsteller umgehend über geeignete, im Ermessen des Antragsgegners stehende Wege des infektionsschutzmäßig unbedenklichen Präsenzunterrichts und/oder des E-Learnings in allen Unterrichtsfächern mit den laut Lehrplan vorgesehenen Inhalten für Schüler*innen der 10. Jahrgangsstufe einer integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe zu beschulen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.