Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vorschrift des § 4d der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. Juni 2020 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021, HmbGVBl. 25, HmbSARS-Cov-2-EindämmungsVO), die bis zum 14. Februar 2021 gültig ist. Diese Norm regelt ein Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum und verbietet konkret den Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Grün- und Erholungsanlagen. Das Alkoholkonsumverbot gilt seit dem 16. Dezember 2020, zunächst in Gestalt des § 4e HmbSARS-Cov-2-EindämmungsVO. Nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ist der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellte Antrag dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die vorläufige Duldung begehrt, sich an das in dieser Norm enthaltene Verbot nicht halten zu müssen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist zum einen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrundes, d.h. einer drohenden Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Beide Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Wird die Hauptsache - wie hier - vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus. Zwar betrifft der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, unmittelbar nur das Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens. Jedoch könnten, wenn das Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit im Sinne des § 4d HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gegenüber dem Antragsteller wegen Verfassungswidrigkeit für unwirksam erklärt würde, auch alle anderen Bürgerinnen und Bürger Hamburgs Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stellen und es bestünde für die Antragsgegnerin ein erheblicher Druck auf Gleichbehandlung mit der Folge, dass die Bestimmung des § 4d HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO faktisch außer Kraft gesetzt würde. Auch dieser Umstand unterstreicht das Erfordernis hoher Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren.
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