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Betrieb einer Prostitutionsstätte nach bestandskräftiger Schließungsverfügung
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Wer als Betreiber einer Prostitutionsstätte nach bestandskräftiger Schließungsverfügung eine solche unerlaubt weiterbetreibt, kann sich nicht mit Erfolg gegen eine Zwangsgeldfestsetzung zur Wehr setzen.
Sowohl Einträge in szenentypischen Chat-Foren, als auch der Internetauftritt des Betreibers, wie auch eine Vorort-Kontrolle bei der Prostitutionsstätte durch die Behörden können geeignet sein, Hinweise auf die untersagte Tätigkeit zu geben.
Der Begriff der Tantra-Massage kann bei szenentypischer Einbettung und eindeutigem Sexualbezug auf die Ausübung von sexuellen Dienstleistungen hindeutet.
Im Einzelfall ist es jedoch möglich, dass eine Tantra-Massage keine vom Prostituiertenschutzgesetz erfasste sexuelle Dienstleistung darstellt; dies wurde vorliegend verneint.
VG Gelsenkirchen, 25.11.2020 - Az: 18 L 967/20
ECLI:DE:VGGE:2020:1125.18L967.20.00
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