Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener im offenen Vollzug. Am 16. Dezember 2020 wurde ihm der Inhalt einer Dienstanweisung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an die Justizvollzugsanstalt bekannt gegeben, nach der vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bestimmte vollzugsöffnende Maßnahmen eingeschränkt werden, insbesondere Ausgang und Langzeitausgang nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich sein sollen.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Beschwerdeführer
1. das Justizministerium NRW anzuweisen, die Dienstanweisung zurückzunehmen,
2. vom Justizministerium eine Stellungnahme anzufordern, die darüber Aufschluss gibt, auf welchen Gesetzesnormen die Dienstanweisung beruht.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und § 60 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil er unzulässig ist.
2. Soweit der Antragsteller sich unmittelbar gegen die an die Justizvollzugsanstalt gerichtete Dienstanweisung des Justizministeriums wendet und bei sachgerechter Auslegung des Antrags zu 1. deren Aussetzung beantragt, fehlt es an der Antragsbefugnis. Der Antragsteller ist durch die Anweisung nicht unmittelbar betroffen, weil diese noch durch die Anstaltsleitung umgesetzt werden muss.
Auch wenn das Begehren des Beschwerdeführers sachgerecht dahingehend verstanden wird, dass er weiterhin (Langzeit-)Ausgang gewährt bekommen möchte, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, weil er nicht dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtschutzes genügt. Hiernach kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat. Dies ist hier nicht der Fall. Dass der Antragsteller gegen die Ablehnung von Ausgang mit einem Eilantrag vor der Strafvollstreckungskammer gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG vorgegangen ist, kann seinem Antrag nicht entnommen werden. Dass diese Inanspruchnahme des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dem Antragsteller nicht zumutbar sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Einholung einer Stellungnahme des Justizministeriums (Antrag zu 2.) kommt bei dieser Sachlage mit Blick auf § 60 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 VerfGHG nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).