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Betrieb einer Hundeschule in Coronazeiten

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Das Verwaltungsgericht hat den wörtlich gestellten Antrag,

„Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Betrieb der dem Antragsteller gehörenden Hundeschule „I. w. m. ", geschäftsansässig unter der Adresse „B. L. 1, … F. ", bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (negative Feststellungsklage des Antragstellers vom 08.11.2020 gegen den hiesigen Antragsgegner, gerichtet auf Feststellung, dass die Hundeschule kein anderes Bildungsangebot im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO des Landes NRW vom 30.10.2020, sondern ein zulässiger Dienstleister im Sinne des §12 der vorbezeichneten Verordnung ist), sanktionslos zu dulden“,

dahingehend ausgelegt, dass dieser darauf gerichtet sei,

im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Betrieb einer Hundeschule kein anderes Bildungsangebot im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO vom 30. Oktober 2020, sondern eine zulässige Dienstleistung im Sinne des § 12 CoronaSchVO ist,

und den so verstandenen Antrag als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer folge nicht der Auffassung des Antragstellers, dass der Betrieb seiner Hundeschule unter § 12 CoronaSchVO und nicht unter § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO falle. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 seien andere Bildungsangebote als die in Satz 1 genannten bis zum 30. November 2020 untersagt. Bei der vom Antragsteller betriebenen Hundeschule handele es sich um ein solches anderes Bildungsangebot. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sei unter dem Begriff „Bildung“ die Vermittlung von Wissen zu verstehen. Eine solche Wissensvermittlung werde durch den Antragsteller auch angeboten. In einer Hundeschule werde Hundehaltern, also Menschen, Wissen darüber vermittelt, wie man seinen Hund erziehe. Das Schulungsobjekt in einer Hundeschule sei mithin nicht primär der Hund selbst, sondern vielmehr der Mensch, der auf das Verhalten des Hundes mit seinem Wissen und Handeln Einfluss nehme. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus einer systematischen Auslegung noch aus dem Sinn und Zweck der Norm, dass der Verordnungsgeber die Anwendung des § 7 CoronaSchVO auf solche Bildungsangebote habe begrenzen wollen, die innerhalb geschlossener Räumlichkeiten stattfänden. Die beispielhafte Aufzählung in § 7 Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO verdeutliche, dass der Verordnungsgeber auch solche Bildungsangebote vor Augen gehabt habe, die typischerweise außerhalb geschlossener Räumlichkeiten stattfänden. Auch im Übrigen verfolge der Verordnungsgeber mit den Regelungen der Coronaschutzverordnung den Zweck, Kontakte von Personen unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb geschlossener Räumlichkeiten stattfinden, zu reduzieren. Gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Die Untersagung von Bildungsangeboten beinhalte für alle Betreiber einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser sei jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Der Eingriff erfolge zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten im Privaten und im Freizeitbereich seien grundsätzlich geeignet, Infektionsrisiken zu reduzieren. Das Verbot von Bildungsangeboten trage zur Kontaktreduzierung bei. Der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung COVID-19, rechtfertige in der gegenwärtigen Situation auch einschneidende Maßnahmen wie die Vorliegende. Die CoronaSchVO sei zeitlich befristet. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Folgen einer Schließung von Betrieben durch Überbrückungshilfen des Bundes und des Landes abgemildert würden.

Die vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern.

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