Die pandemiebedingte Schließung von Schulen und der daraus resultierende Unterrichtsausfall von fünf Schultagen rechtfertigen nicht die Annahme einer evidenten Verletzung des Verfassungsauftrags aus Art. 11 Abs. 1 LV.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm in der Zeit vom 16.12.2020 bis einschließlich 22.12.2020 Fernlernunterricht in einer Art und Weise und in einem Umfang zu erteilen, wie dies im regulären Präsenzunterricht für den konkreten Bildungsgang und gemäß Bildungsplan der Fall wäre, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller indes keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Diese kommt nur in Betracht, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift, die der Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 SchG wörtlich aufgreift, handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt. Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf. So ergibt sich daraus wegen des Organisations- und Gestaltungsspielraums des Staates nach Art. 11 Abs. 2 und 4 LV im Grundsatz kein subjektives Recht auf Schaffung und Bereitstellung bestimmter Bildungseinrichtungen. Bei der Gestaltung ist zu berücksichtigen, dass Art. 7 Abs. 1 GG das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates unterstellt, womit die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens verbunden ist. Mit Blick auf den damit normierten staatlichen Erziehungsauftrag kommt dem Landesgesetzgeber im Bereich der schulischen Bildung eine weitgehend eigenständige Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Organisation und Erziehungsprinzipien sowie der Festlegung der Unterrichtsgegenstände zu. Deshalb vermittelt Art. 11 Abs. 1 LV auch weder einen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Bildungsangebots noch auf bestimmte Formen der Beschulung.
Hat der Staat öffentliche Erziehungs- oder Ausbildungseinrichtungen geschaffen, ist Art. 11 Abs. 1 LV als landesrechtliches Grundrecht auf - insbesondere im Hinblick auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage - gleichen und der jeweiligen Begabung entsprechenden Zugang zu diesen Einrichtungen zu verstehen. Das damit normierte Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen auszulegen. Bei einer evidenten Verletzung des Verfassungsauftrags aus Art. 11 Abs. 1 LV ist - ebenso wie im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG - eine Grenze erreicht und kommt sogar ein Anspruch auf Verschaffung von Ausbildungsmöglichkeiten in Betracht.
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