Ein Schüler, der mit einer chirurgischen Maske zum Unterricht erscheint, die von seinen Eltern in der Weise manipuliert worden ist, dass sie das Innenvlies entfernt haben, darf gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronBetrVO von der schulischen Nutzung ausgeschlossen werden.
Ein Attest, aus dem sich lediglich ergibt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung "aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert" sei, reicht nicht ansatzweise aus, um eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO zu begründen. Datenschutzrechtliche Aspekte stehen einem qualifizierten Attest nicht entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den von der Schulleiterin des Städtischen Gymnasiums am 24. November 2020 ausgesprochenen Ausschluss des Antragstellers von der schulischen Nutzung anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Das Gericht legt den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass sich der Antragsteller gegen den von der Schulleitung des Städtischen Gymnasiums am 24. November 2020 mündlich ausgesprochenen Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht, sofern er nicht mit einer geeigneten Alltagsmaske erscheint, wendet. Dies ergibt sich aus seiner Antragsbegründung, in der er unmissverständlich zu erkennen gibt, diese schulische Maßnahme nicht zu akzeptieren, sondern dem Unterricht wieder beiwohnen zu wollen.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Er ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, anordnen. Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist vorliegend die von der Schulleiterin gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Untersagung, am Unterricht teilzunehmen, solange er nicht mit geeigneter Maske zur Schule erscheint. Diese Anordnung, bei der es sich um eine Infektionsschutzmaßnahme handelt, hat die Schulleiterin ausweislich der Aktennotiz vom 24. November 2020 an diesem Tag mündlich gegenüber der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers getroffen. Der Verwaltungsakt ist auch kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der vom Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 2020 eingelegte Widerspruch kann schon deshalb nicht zu einer aufschiebenden Wirkung führen, weil er gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) unstatthaft ist. Da die Rechtsmittelfrist aber noch nicht abgelaufen ist, könnte der Antragsteller noch Klage erheben. Auch diese wird ihm jedoch nicht zu der begehrten aufschiebenden Wirkung verhelfen, da ihr Entfallen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1, 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), § 17 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG NRW) gesetzlich angeordnet ist. Auch wenn der Antragsteller bislang keinen Hauptsacherechtsbehelf eingelegt hat, ist ihm ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu versagen, weil die Erhebung einer Klage mangels Ablaufs der Rechtsmittelfrist weiterhin möglich ist und der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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