Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.601 Anfragen

Mund-Nase-Bedeckung bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes Pflicht!

Corona-Virus Lesezeit: ca. 18 Minuten

Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit einer Allgemeinverfügung, die "bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern auf allen belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22.00 Uhr" das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordnet.

Die Untersagung des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit im gesamten Gebiet der Allgemeinverfügung ist angesichts der weiter steigenden Infektionszahlen über den Inzidenzwert von 100 hinaus nicht unverhältnismäßig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2020 sowie gegen deren Ziffer 2, soweit der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit betroffen ist, anzuordnen,

ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Vorliegend entfaltet der Widerspruch des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz - IFSG - keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auszusprechen, wenn kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme besteht. Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Belange an der alsbaldigen Vollziehung der Maßnahme und der Belange des Antragstellers erforderlich. Außer dem betroffenen Interesse und den Nachteilen, die für den Antragsteller, das öffentliche Interesse und Dritte entstehen würden, wenn die Vollziehung ausgesetzt würde, hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Hauptsacheverfahrens überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse; umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


VG Greifswald, 18.12.2020 - Az: 4 B 2129/20 HGW


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Ich danke für Ihre Beratung.
Verifizierter Mandant
RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant