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Mund-Nase-Bedeckung bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes Pflicht!

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit einer Allgemeinverfügung, die "bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern auf allen belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22.00 Uhr" das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordnet.

Die Untersagung des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit im gesamten Gebiet der Allgemeinverfügung ist angesichts der weiter steigenden Infektionszahlen über den Inzidenzwert von 100 hinaus nicht unverhältnismäßig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2020 sowie gegen deren Ziffer 2, soweit der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit betroffen ist, anzuordnen,

ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Vorliegend entfaltet der Widerspruch des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz - IFSG - keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auszusprechen, wenn kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme besteht. Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Belange an der alsbaldigen Vollziehung der Maßnahme und der Belange des Antragstellers erforderlich. Außer dem betroffenen Interesse und den Nachteilen, die für den Antragsteller, das öffentliche Interesse und Dritte entstehen würden, wenn die Vollziehung ausgesetzt würde, hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Hauptsacheverfahrens überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse; umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

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