Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 392.390 Anfragen

Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen und das Verbot der Beherbergung zu privaten Zwecken

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 53 Minuten

Der Antragsteller ist Inhaber eines Hotels mit Frühstücksangebot. Er begehrt §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1060a) in der zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122d) geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) außer Vollzug zu setzen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

Die streitgegenständlichen Regelungen verletzten ihn in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Da er überwiegend Touristen beherberge, wirkten die Regelungen faktisch wie ein Berufsausübungsverbot. Ihm drohe der wirtschaftliche Ruin. Der Eingriff in seine Berufsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Es fehle bereits an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Gemäß § 31 IfSG könne gegen ihn kein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden, weil er nicht zu der dort genannten Personengruppe – Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider – gehöre. Weil die Berufsfreiheit in § 32 IfSG nicht genannt sei, könne seine Berufsfreiheit auch nicht durch in einer Rechtsverordnung getroffene Regelungen nach §§ 28-31 IfSG eingeschränkt werden. Die Regelungen seien auch materiell rechtswidrig. Sie seien weder erforderlich, noch angemessen. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens reichten die geltenden Kontaktbeschränkungen und Quarantäneregelungen sowie die Befolgung geeigneter Hygienekonzepte aus. Für sein Hotel sei ein engmaschiges und striktes Hygienekonzept entwickelt worden, dass nahezu kontaktloses Nächtigen von Hotelgästen ermögliche. Das Infektionsgeschehen würde durch einen touristischen Hotelbetrieb nicht verstärkt. Der Reiseverkehr begründe kein erhöhtes Infektionsrisiko, weil ein unbeschwerter Urlaub ohne Beschränkungen am Reiseziel ohnehin nicht stattfinden könne. Demgegenüber berge das Verbot von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken die Gefahr, dass Touristen bei Freunden oder Familie mit der Folge entsprechender infektionsbegünstigender Kontakte unterkämen. Auch hinsichtlich seines gastronomischen Angebots erweise sich der Eingriff als unverhältnismäßig, weil jedenfalls bei einem am Tisch oder auf dem Zimmer servierten Frühstück kein beachtenswertes Infektionsrisiko bestehe. Eine offensichtliche Ungleichbehandlung liege zu nicht von der Coronaschutzverordnung erfassten Betrieben vor. Diese dürften ihren Betrieb fortführen, obwohl sie nicht über ein Hygienekonzept verfügten, sondern allein die geltenden Arbeitsschutzmaßnamen einzuhalten hätten. Auch überzeuge nicht, dass nichttouristische Gäste beherbergt werden dürften. Ferner hätte Berücksichtigung finden müssen, dass sein Gastronomiebetrieb sich auf ein Frühstücksangebot für Hotelgäste beschränke und deswegen mit anderen Bereichen der Gastronomie nicht vergleichbar sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.390 Beratungsanfragen

Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!

H.Bodenhöfer , Dillenburg

Bei einer Bewertungsscala 1 bis 10 wurde ich die Zehn vergeben.
Vielen Dank

Verifizierter Mandant