Der Antragsteller, der in einer ambulanten Wohngemeinschaft der S...Stiftung in T...wohnt und in der auf dem Gelände der Stiftung in T...gelegenen Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet, wandte sich erstinstanzlich gegen eine Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 6. November 2020, mit der ihm die Absonderung in häuslicher Quarantäne bis zum 20. November 2020 aufgegeben worden war, nachdem Testungen auf das SARS-CoV-2-Virus in der Stiftung T...und der auf dem Gelände der Stiftung gelegenen Schule zahlreiche positive Befunde ergeben hatten. Das Verwaltungsgericht hat seine Anträge, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die vorgenannte Allgemeinverfügung anzuordnen und ihm dafür Prozesskostenhilfe zu gewähren, mit Beschluss vom 16. November 2020 abgelehnt. Der nur noch gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe erhobenen Beschwerde des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. November 2020 nicht abgeholfen.
Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe in der Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung anzuordnen, böte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiege das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse nicht. Die angegriffene Allgemeinverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig, so dass die vorzunehmende Interessenabwägung mit Blick auf den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Selbst wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers jedoch als offen anzusehen wären, fiele die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung eindeutig zulasten des Antragstellers aus.
Die Einwände der Beschwerde begründen keine günstigeren, die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Erfolgsaussichten des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zwar trifft es zu, dass - worauf der Antragsteller mit seiner Beschwerde verweist - die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der (beabsichtigten) Rechtsverfolgung nicht überspannt werden dürfen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsmittels, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung schwierige Rechtsfragen aufwirft oder wenn der von dem Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint. Eine nur entfernte bzw. theoretische Wahrscheinlichkeit genügt hingegen nicht. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutzverfahren zudem nicht schon deshalb, sondern erst dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife vorliegende Umstände hinreichende Aussichten i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO begründeten, dass die dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers hätte ausgehen können.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Prüfungsmaßstab nicht überspannt, da hier ein Erfolg des Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, dessen Erfolgschance aber nur eine entfernte war. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift darauf verweist, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen wegen des noch nie dagewesenen Pandemiegeschehens bzw. dessen Auswirkungen nicht als einfach, geklärt oder unstreitig angesehen werden könnten, kann dies hier dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den hilfsweise erörterten Fall offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu Recht abgelehnt. Denn es hat angenommen, dass die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung angesichts des gesetzlichen Sofortvollzugs auch dann eindeutig zulasten des Antragstellers ausfiele, wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs - wie mit der Beschwerde nunmehr geltend gemacht - als offen anzusehen wären. Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag des Antragstellers selbst im Fall einer von den Erfolgsaussichten losgelösten, im Wege einer Folgenabwägung durchzuführenden Interessenabwägung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, sind nicht geltend gemacht und angesichts der vom Verwaltungsgericht angeführten erheblichen Gefahren einer weiteren Ausbreitung von COVID-19, denen mit der zeitlich eng begrenzten Absonderungsanordnung entgegengewirkt werden sollte, auch nicht ersichtlich.