Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass er nicht durch § 10a Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 10a Abs. 2 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) in der Fassung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Dezember 2020 (HmbGVBl. 2020, S. 637) verpflichtet ist, in der Arbeitsstätte seiner Prozessbevollmächtigten, deren Partner er ist, unter den in § 10a Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO näher bestimmten Umständen selbst eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen bzw. jeder Person, die entgegen diesen Vorschriften keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, den Zutritt zu dieser Arbeitsstätte zu verweigern, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die vorliegend begehrte Feststellung stellt sich angesichts der derzeit gemäß § 40 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Geltung der angegriffenen Vorschriften als Vorwegnahme der Hauptsache dar. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Geltung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO einschließlich der hier streitgegenständlichen Vorschriften durch die bereits verkündete Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (HmbGVBl. 2020, S. 659) mit Wirkung vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 verlängert wird.
Gemessen an dem nach alledem anzulegenden strengen Maßstab hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Der Antragsteller unterliegt als Adressat den durch § 10a Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 10a Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO statuierten Verpflichtungen (hierzu unter a.). Die betreffenden Regelungen erweisen sich auch nicht als offensichtlich rechtswidrig (hierzu unter b.).
a) Die angegriffenen Verpflichtungen richten sich jedenfalls auch an den Antragsteller. Dies gilt auch für die durch § 8 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO statuierte Verpflichtung, wonach Personen, die entgegen § 10a Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, der Zutritt zu der entsprechenden Arbeitsstätte zu verweigern ist.
Insoweit ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die entsprechende Handlungspflicht den jeweiligen Geschäftsinhaber als Inhaber des Hausrechts trifft. Dies ist hier bei formaler Betrachtung die als PartGmbB verfasste Sozietät. Diese muss sich jedoch zur Umsetzung einer Verpflichtung zum tatsächlichen Handeln ihrer vertretungsberechtigten natürlichen Personen bedienen. Daher liegt bei lebensnaher Auslegung des § 8 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nahe, dass auch die hierin statuierte Pflicht diese Personen unmittelbar treffen soll. Dies entspricht offenbar auch dem Verständnis der Antragsgegnerin: In ihrem zur HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO erlassenen Bußgeldkatalog führt diese zu der an die fragliche Handlungspflicht anknüpfenden Bußgeldvorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 10 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aus, Adressat sei der „Betriebsinhaber“ und „bei juristischen Personen“ die „Geschäftsführung“. Eine Part-GmbB ist als Personengesellschaft zwar keine juristische Person im Rechtssinne; der Formulierung dürfte jedoch zu entnehmen sein, dass im Falle nicht-natürlicher Betriebsinhaber die jeweils vertretungsberechtigten natürlichen Personen Adressat der Verpflichtung sein sollen. Die PartGmbB wird gemäß § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Satz 1 HGB grundsätzlich durch jeden Partner vertreten, die Sozietät also (auch) durch den Antragsteller. Dass der Antragsteller von der Vertretung ganz oder teilweise ausgenommen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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