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Versammlungsbegriff „Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung“

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Bei Versammlungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese „gemischte“ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschwerden der Antragsgegner mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Dezember 2020 abzuändern und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen, haben keinen Erfolg.

Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei der für morgen geplanten streitigen Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG handelt.

Bei Versammlungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit dem Anliegen der Versammlung entsprechend einzuwirken. Die Erörterung und Kundgebung muss Angelegenheiten betreffen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht dabei demjenigen des Grundgesetzes.

Hinzutreten muss nach dem Versammlungsgesetz lediglich das Merkmal der Öffentlichkeit der Versammlung. Insofern geht der Einwand des Antragsgegners zu 1., die Öffentlichkeit der Veranstaltung sei fraglich, ins Leere. Denn für die getroffene Feststellung, dass es sich um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG handelt, bedarf es des Merkmals der Öffentlichkeit nicht.

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